Zwischenstaatliche Amtshilfe durch Auskunftsaustausch in Steuersachen;
Aktuelle länderspezifische Besonderheiten
1. Belgien
Bei Auskunftsersuchen nach der EG-Amtshilfe-Richtlinie Nr. 77/799/EWG und dem deutsch-belgischen Doppelbesteuerungsabkommen an die belgische Steuerverwaltung ist zu beachten, dass nach belgischem Steuerrecht Ermittlungen nur innerhalb von 3 Jahren nach Ablauf des jeweiligen Veranlagungsjahres angeordnet werden dürfen. Die Ermittlungsfrist z. B. für die Jahre 1994 und 1995 (Veranlagungsjahre 1995 und 1996) lief am und ab.
Die Frist verlängert sich auf 5 Jahre für Ermittlungen, die bei dem Steuerpflichtigen selbst bzw. bei Dritten durchgeführt werden, um Auskünfte im Hinblick auf die Veranlagung des Steuerpflichtigen zu sammeln, vorausgesetzt die belgische Steuerverwaltung hat dem Steuerpflichtigen vorab schriftlich und in eindeutiger Form mitgeteilt, welche Betrugsindizien gegen ihn hinsichtlich des fraglichen Zeitraums vorliegen.
Für Ermittlungen im Zusammenhang bei in Belgien ansässigen Dritten ist in den Auskunftsersuchen an die belgische Steuerverwaltung – soweit erforderlich – darauf hinzuweisen, dass Betrugsindizien gegen den deutschen Steuerpflichtigen vorliegen, auf den sich das Auskunftsersuchen bezieht. Die Erläuterung von Betrugsindizien kann entfallen, wenn mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass die von Belgien erbetenen Auskünfte aus belgischen Steuerakten ersichtlich sind und die belgische Seite deshalb keine Ermittlungen außerhalb des Finanzamts vornehmen muss. Eine Bindung an die belgischen Fristen zur Vornahme von Ermittlungshandlungen besteht insoweit nicht.
2. Brasilien
Mit Schreiben vom hat die brasilianische Steuerverwaltung die formalen Voraussetzungen des § 117 Abs. 3 AO erfüllt.
3. Japan
Die japanische Steuerverwaltung hat neue Rechtsvorschriften betreffend die Ermittlungs- und Prüfungsbefugnisse japanischer Steuerbeamter beim Auskunftsaustausch im Rahmen von Doppelbesteuerungsabkommen eingeführt; diese gelten auch für die Auswertung von Mitteilungen.
Diesbezüglich bittet die japanische Steuerverwaltung, die folgenden Punkte jeweils klar und deutlich zu formulieren:
Ansprechpartner für die Beschaffung der erbetenen Auskünfte im ersuchenden Staat (Post/Telefon/E-Mail-Adresse)
Hintergrundinformation über die Prüfung im ersuchenden Staat (einschließlich Kurzdarstellung des Geschäftsvorgangs, sonstige prüfungsrelevante Fragen usw.)
Konkret erbetene Auskünfte (detaillierter Fragenkatalog)
Zweck des Ersuchens (straf- oder zivilrechtliche Ermittlungen)
Bestätigung, dass der ersuchende Staat Schwierigkeiten hatte, die Informationen im eigenen Land zu beschaffen (Erläuterung welche Schwierigkeiten, warum sind die Ermittlungsmöglichkeiten im Inland ausgeschöpft)
Als Mustertext der Übersendung hat die japanische Steuerverwaltung den folgenden Textentwurf übersandt:
„Aufgrund der Auskunftsklausel unseres Doppelbesteuerungsabkommens ersuchen wir Sie und Ihre zuständigen Beamten um für unsere Prüfung des o. g. Steuerpflichten erforderliche Auskünfte.
In der Anlage zu diesem Schreiben erhalten Sie Hintergrundinformationen zu unserem Ersuchen. Diese Information werden gem. unserem Doppelbesteuerungsabkommen erteilt; bei Verwendung und Offenlegung ist entsprechend zu verfahren.”
4. Luxemburg
Nach luxemburgischen Recht ist es der dortigen Steuerverwaltung nicht gestattet, Auskünfte zum Zwecke der Besteuerung Dritter bei Finanzinstituten einzuholen. Auskünfte können nur für die Besteuerung der Finanzinstitute selbst eingeholt werden.
5. Niederlande
In Auskünften an die Niederlande aufgrund von Ermittlungen bei deutschen Kreditinstituten sind für die strafrechtliche Auswertung in den Niederlanden der Zeitpunkt der Entdeckung der Tat und der Zeitpunkt der Anhörung des Kreditinstituts als inländischer Beteiligter nach § 117 Abs. 4 Satz 3 AO anzugeben
6. Polen
Die Auskunftserteilung an polnische Finanzbehörden ist nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO zulässig. Rechtsgrundlage ist § 117 Abs. 2 AO. Danach dürfen die Finanzbehörden zwischenstaatliche Amtshilfe aufgrund innerstaatlich anwendbarer völkerrechtlicher Verträge leisten. Ein derartiger Vertrag ist das deutsch-polnische DBA. Demnach können Auskünfte auch ohne Ersuchen erteilt werden (Spontanauskünfte).
7. Spontanauskünfte an andere Staaten in Osteuropa
Das Bundesministerium der Finanzen hat mitgeteilt, dass für die Steuerverwaltungen der osteuropäischen Staaten bestimmte Spontanauskünfte vorgelegt werden können. Über deren Weiterleitung wird der BMF im jeweiligen Einzelfall entscheiden.
8. Türkei
Mit Schreiben vom hat das Bundesministerium mitgeteilt, dass die türkische Steuerverwaltung die formalen Voraussetzungen des § 117 Abs. 3 AO (insbesondere die Gegenseitigkeit) erfüllt.
Inhaltlich gleichlautend
OFD München v. - S 1320 - 10 St 354
OFD Nürnberg v. - S 0277 - 200/St 24
Fundstelle(n):
TAAAB-40807