BMF - IV A 6 -S 7344 - 4/04 BStBl I 2004 S. 887

Muster der Umsatzsteuererklärung 2004

Bezug:

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2004 werden die folgenden Vordruckmuster eingeführt:


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– 
USt 2 A
Umsatzsteuererklärung 2004
– 
Anlage UR
zur Umsatzsteuererklärung 2004
– 
Anlage UN
zur Umsatzsteuererklärung 2004
– 
USt 2 E
Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2004

(2) Durch Art. 5 und 6 des Zweiten Gesetzes zur Änderung steuerlicher Vorschriften (Steueränderungsgesetz 2003 – StÄndG 2003) vom (BGBl 2003 I S. 2645, BStBl 2003 I S. 710) wurden insbesondere die Bestimmungen der Richtlinie 2001/115/EG vom (Rechnungsrichtlinie, ABl. EG 2002 Nr. L 15 S. 24) in nationales Recht umgesetzt und die damit im Zusammenhang stehende Vorschrift für den Vorsteuerabzug (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UStG) neu gefasst. Außerdem wurde in Umsetzung der Rechtsprechung des EuGH und des BFH die Behandlung von Rechnungen mit unrichtigen bzw. unberechtigten Steuerausweis in § 14c UStG neu geregelt. Des Weiteren sind § 4 Nr. 4a UStG – Umsatzsteuerlagerregelung – und § 4 Nr. 4b UStG – Steuerbefreiung für die einer Einfuhr vorangehenden Lieferungen – neu in das UStG eingefügt worden. Die Änderungen sind am in Kraft getreten (Art. 25 Abs. 4 StÄndG 2003).

(3) Durch Art. 14 Nr. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 (HBeglG 2004) vom (BGBl 2003 I S. 3076, Ber. BGBl 2004 I S. 69, BStBl 2004 I S. 120) wurde § 13b UStG um die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers auf alle Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, und um bestimmte Bauleistungen erweitert. Die Änderungen sind am in Kraft getreten (Art. 29 Abs. 2 HBeglG 2004).

(4) Nach dem  – (BStBl 2003 II S. 817) bleiben die Voraussetzungen für die Entstehung der Steuer im Zeitpunkt der Ausführung der Lieferung oder sonstigen Leistung auch maßgebend, wenn der Unternehmer von der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten zur Berechnung der Steuer nach vereinbarten Entgelten wechselt (Wechsel der Besteuerungsart). Im Vordruckmuster USt 2 A – Umsatzsteuererklärung 2004 – sind die Zeilen 55 bis 57 (Kennzahlen 317 und 367) nur auszufüllen, wenn beim Wechsel der Besteuerungsform eine Nachsteuer oder eine Anrechnung der Steuer auf bereits versteuerte Anzahlungen anfällt.

(5) Im Vordruckmuster USt 2 A – Abschnitt D – sind Steuerbeträge, die der Abnehmer als Auslagerer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG schuldet (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 UStG) als Vorsteuerbeträge in Zeile 65 (Kennzahl 466) einzutragen. Vorsteuerbeträge aus Leistungen im Sinne des § 13b Abs. 1 UStG (§ 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 UStG) sind vom Unternehmer in Zeile 66 (Kennzahl 467) einzutragen.

(6) Im Vordruckmuster Anlage UR sind im Abschnitt C – Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG) – die Bemessungsgrundlage und die Steuer für

einzutragen.

(7) Im Vordruckmuster Anlage UR wurde ein neuer Abschnitt D – Auslagerer als Steuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG) – aufgenommen. In Zeile 28 (Kennzahlen 852/853) sind die Lieferungen, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind, einzutragen. Nicht einzutragen sind hier die Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind. Diese Umsätze sind in Abschnitt C des Vordruckmusters USt 2 A – Umsatzsteuererklärung 2004 – in den Zeilen 33, 36 bzw. 42 einzutragen.

(8) Im Vordruckmuster Anlage UR – Abschnitt F – Ergänzende Angaben zu Umsätzen – sind in Zeile 53 (Kennzahl 209) steuerpflichtige Umsätze im Sinne des § 13b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 UStG eines im Inland ansässigen Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Steuer schuldet, einzutragen. Im Ausland ansässige Unternehmer haben Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, wie bisher im Vordruckmuster Anlage UN – Abschnitt B – Ergänzende Angaben zu Umsätzen – in Zeile 26 (Kennzahl 863) einzutragen.

(9) Aus erfassungstechnischen Gründen – insbesondere im Hinblick auf das in einigen Ländern eingesetzte Scanner-Verfahren – ist die Steuernummer auf jeder Vordruckseite einzutragen. Abweichend von Tz. 2 des (BStBl 1999 I S. 1049) wird aus erfassungstechnischen und organisatorischen Gründen zugelassen, dass die bisherigen Seiten des Mantelbogens (Vordruckmuster USt 2 A) nicht mehr untrennbar mit einander verbunden sein müssen.

(10) Die anderen Änderungen gegenüber den Vordruckmustern des Vorjahres dienen der – zeitlichen – Anpassung oder sind redaktioneller oder drucktechnischer Art.

(11) Die Vordrucke sind auf der Grundlage der unveränderten Vordruckmuster herzustellen. Folgende Abweichung ist zulässig:

In dem Vordruck USt 2 A kann von dem Inhalt der Schlüsselzeile im Kopf des Vordruckmusters abgewichen werden, soweit dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist. Der Schlüssel „Vorgang” ist jedoch bundeseinheitlich vorgesehen.

In Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite der Vordrucke USt 2 A, Anlage UR und Anlage UN unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Andernfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(12) Die Zeilenabstände in den Vordruckmustern sind schreibmaschinengerecht (2-Zeilen-Schaltung). Bei der Herstellung der Vordrucke ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(13) Die Breite der jeweils dem Lochrand gegenüberliegenden Ränder beträgt zum Zwecke der automatischen Drucker-Randerkennung 9 mm. Bei der Herstellung der Vordrucke sind diese Randmaße ebenfalls einzuhalten.

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Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2004

Abgabefrist: bis


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Abkürzungen:
 
Kj.
= Kalenderjahr
 
USt-IdNr.
= Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Diese Anleitung soll Sie Informieren, wie Sie die Vordrucke richtig ausfüllen.

Die Anleitung kann allerdings nicht auf alle Fragen eingehen.

Wesentliche Änderungen gegenüber der Anleitung zur Umsatzsteuererklärung 2003 sind durch Randstriche gekennzeichnet

Abgabe der Umsatzsteuererklärung:

Sie können die Daten der Umsatzsteuererklärung auch elektronisch übermitteln. Informationen hierzu erhalten Sie unter der Internet-Adresse www.elster.de.

Zur Umsatzsteuererklärung gehören der vierseitige Hauptvordruck USt 2 A und die Anlagen UR und UN. Die Anlage UR ist grundsätzlich von jedem Unternehmer zusammen mit dem Hauptvordruck abzugeben. Sie sieht u.a. die Angaben zu innergemeinschaftlichen Erwerben und steuerfreien Umsätzen vor. Die Anlage UN ist nur von Unternehmern abzugeben, die im Ausland ansässig sind; die Anleitung zum Ausfüllen dieses Vordrucks ist auf der Rückseite der Anlage UN abgedruckt. Weitere Anlagen können in besonderen Fällen erforderlich sein, auf die in den Vordrucken hingewiesen wird.

Betragsangaben in Euro!

Bitte geben Sie alle Beträge in Euro (= EUR oder €) an. Rechnen Sie Werte in fremder Währung in Euro um.

So werden die Vordrucke ausgefüllt:

Bitte tragen Sie aus erfassungstechnischen Gründen die Steuernummer auf jeder Vordruckseite (oben) ein.

Füllen Sie bitte nur die weißen Felder der Vordrucke deutlich und vollständig aus. Bitte berücksichtigen Sie Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen bei den Bemessungsgrundlagen. Negative Beträge sollten Sie durch ein Minuszeichen kennzeichnen. Reicht der vorgesehene Platz nicht aus, verwenden Sie bitte für weitere Angaben ein gesondertes Blatt. Fügen Sie bitte die erforderlichen Anlagen oder Einzelaufstellungen bei.

Tragen Sie bei den Bemessungsgrundlagen bitte nur Beträge in vollen Euro ein; bei den Steuer- und Kürzungsbeträgen ist dagegen stets auch die Eintragung von Centbeträgen erforderlich.

Unterschrift: Bitte vergessen Sie nicht, die Umsatzsteuererklärung zu unterschreiben.

Hauptvordruck USt 2 A

Besteuerung der Kleinunternehmer (§ 19 Abs. 1 UStG)

Zeilen 21 bis 24

Angaben sind nur vorgesehen, wenn die Kleinunternehmer-Regelung des § 19 Abs. 1 UStG angewendet werden soll. Diese Regelung kann nur von Unternehmern in Anspruch genommen werden, die im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten ansässig sind.

Bei Kleinunternehmern wird die Umsatzsteuer für steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben, wenn der Gesamtumsatz (§ 19 Abs. 3 UStG) zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Kj. 17 500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kj. 50 000 € voraussichtlich nicht überschreiten wird.

Bei Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit im Laufe des Kj. ist der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen. Für die Anwendung der Kleinunternehmer-Regelung kommt es in diesem Fall nur darauf an, ob der Unternehmer voraussichtlich die Grenze von 17 500 € nicht überschreitet.

Der Kleinunternehmer ist grundsätzlich nicht berechtigt,

Die Sonderregelungen des § 19 Abs. 1 UStG gelten jedoch nicht für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge (vgl. Erläuterungen zu Zeile 34 der Anlage UR). Zum Vorsteuerabzug für innergemeinschaftliche Lieferungen neuer Fahrzeuge wird auf die Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 71 hingewiesen. Wegen der Erklärungspflichten zu innergemeinschaftlichen Erwerben, die für Kleinunternehmer in Betracht kommen, vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 6 bis 13 der Anlage UR. Hinsichtlich der Umsätze, für die der Kleinunternehmer die Steuer nach § 13a Abs. 1 Nr. 6 UStG schuldet, vgl. Erläuterung zu Zeile 28 der Anlage UR; hinsichtlich der Steuerbeträge, die ein Kleinunternehmer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 21 bis 26 der Anlage UR.

Da der Unternehmer die Steuer selbst zu berechnen hat (§ 18 Abs. 3 UStG), sind auch vom Kleinunternehmer Eintragungen in den Zeilen 107 bis 109 vorzunehmen.

Der Unternehmer kann dem Finanzamt erklären, dass er auf die Anwendung des § 19 Abs. 1 UStG verzichtet. Er unterliegt dann der Besteuerung nach den allgemeinen Vorschriften des UStG (Abschnitt 247 UStR). An diese Verzichtserklärung ist er 5 Jahre gebunden (§ 19 Abs. 2 UStG).

Steuerpflichtige Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben

Zeilen 32 bis 42

Als Bemessungsgrundlage sind stets Nettobeträge (ohne Umsatzsteuer) einzutragen. Die Bemessungsgrundlage ist in vollen EUR (ohne Centbeträge) anzugeben. Es sind auch Umsätze einzutragen, bei denen die sogenannte Mindest-Bemessungsgrundlage anzuwenden ist. Die Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, sind hier nicht einzutragen, sondern in Zeilen 21 bis 26 der Anlage UR (vgl. Erläuterungen zu Zeilen 21 bis 26 der Anlage UR).

Unentgeltliche Wertabgaben aus dem Unternehmen sind, soweit sie in der Abgabe von Gegenständen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen Lieferungen und, soweit sie in der Abgabe oder Ausführung von sonstigen Leistungen bestehen, regelmäßig den entgeltlichen sonstigen Leistungen gleichgestellt. Sie umfassen auch unentgeltliche Sachzuwendungen und sonstige Leistungen an Arbeitnehmer.

Es sind auch die Lieferungen bei der Auslagerung von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager einzutragen, wenn dem liefernden Unternehmer die Auslagerung zuzurechnen ist. In allen anderen Fällen der Auslagerung – insbesondere wenn dem Abnehmer die Auslagerung zuzurechnen ist – sind die Umsätze in Zeile 28 der Anlage UR einzutragen (vgl. Erläuterungen zu Zeile 28 der Anlage UR).

Änderungen bei Umsätzen zu anderen Steuersätzen sind in Zeile 42 einzutragen. Sofern auf Grund besonderer Genehmigung die sogenannte Ist-Besteuerung (Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten) anzuwenden ist, gilt dies auch für im Jahre 2004 vereinnahmte Beträge zu in den Vorjahren ausgeführten Umsätzen.

Nach § 1 Abs. 1a UStG unterliegen die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen nicht der Umsatzsteuer. Solche Umsätze sind daher nicht zu erklären.

Zeilen 46 bis 52

Land- und forstwirtschaftliche Betriebe, die ihre Umsätze nach den Durchschnittssätzen des § 24 Abs. 1 UStG versteuern, haben Folgendes zu beachten:

  • Lieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet an Abnehmer mit USt-IdNr. sind getrennt von den sonstigen Umsätzen aufzuzeichnen und die Entgelte in Zeile 47 einzutragen. Über diese Lieferungen sind Zusammenfassende Meldungen beim Bundesamt für Finanzen abzugeben (vgl. Erläuterungen zu Zeile 33 der Anlage UR);

  • die auf die jeweilige Bemessungsgrundlage der Zeile 48 anzuwendenden Durchschnittssätze sind um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern: Für Umsätze nach dem beträgt die Steuer 7 v.H. der Bemessungsgrundlage;

  • in die Zeilen 50 und 51 ist zu den Bemessungsgrundlagen ein Steuerbetrag von 0,00 € einzutragen, wenn die Vereinfachungsregelung gemäß Abschnitt 268 UStR angewendet wird;

  • die auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der Zeile 50 anzuwendenden Durchschnittssätze sind um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge vermindert worden.

  • die auf die jeweiligen Bemessungsgrundlagen der Zeile 51 anzuwendenden Durchschnittssätze sind um die Sätze für pauschalierte Vorsteuerbeträge zu vermindern.

  • Eintragungen zu Zeile 52 sind von Land- und Forstwirten vorzunehmen, die ihre Einnahmen aufzuzeichnen haben.

Land- und Forstwirte, die ihre Umsätze nach den allgemeinen Vorschriften des UStG versteuern, haben ihre steuerpflichtigen Umsätze in den Zeilen 32 bis 42 einzutragen.

Sofern innergemeinschaftliche Erwerbe getätigt werden, sind diese in den Zeilen 6 bis 13 der Anlage UR zu erklären.

Abziehbare Vorsteuerbeträge

Zeilen 61 bis 71

Abziehbar sind nur die nach dem deutschen Umsatzsteuergesetz geschuldeten Steuerbeträge. Unternehmer, die mit ausländischen Vorsteuerbeträgen belastet werden, haben sich wegen eines eventuellen Abzugs an den Staat zu wenden, der die Steuer erhoben hat.

Folgende Vorsteuerbeträge können unter den sonstigen Voraussetzungen des § 15 UStG berücksichtigt werden:

  • die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, sofern eine Rechnung nach den §§ 14, 14a UStG vorliegt (Zeile 62);

  • die in einer Kleinbetragsrechnung (Rechnung bis zu einem Gesamtbetrag von 100 €) enthaltene Umsatzsteuer, sofern eine Rechnung nach § 33 UStDV vorliegt (Zeile 62);

  • die Umsatzsteuer für innergemeinschaftliche Erwerbe (Zeile 63);

  • die entrichtete Einfuhrumsatzsteuer für Gegenstände, die für das Unternehmen nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG eingeführt worden sind (Zeile 64);

  • die Umsatzsteuer, die der Unternehmer schuldet, dem die Auslagerung aus einem Umsatzsteuerlager zuzurechnen ist; vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 32 bis 42 und zu Zeile 28 der Anlage UR (Zeile 65);

  • die Umsatzsteuer, die der Leistungsempfänger nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 21 bis 26 der Anlage UR), wenn die Leistung für sein Unternehmen ausgeführt worden ist (Zeile 66);

  • nach Durchschnittssätzen (§ 23 UStG) ermittelte Beträge bei Unternehmern, deren Umsatz im Sinne des § 69 Abs. 2 UStDV in den einzelnen in der Anlage der UStDV bezeichneten Berufs- und Gewerbezweigen im vorangegangenen Kj. 61 356 € nicht überschritten hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 67);

  • nach einem Durchschnittssatz (§ 23a UStG) ermittelte Beträge bei Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz, deren steuerpflichtiger Umsatz, mit Ausnahme der Einfuhr und des innergemeinschaftlichen Erwerbs, im vorangegangenen Kj. 30 678 € nicht überstiegen hat und die nicht verpflichtet sind, Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen (Zeile 68);

  • die auf die Anschaffung (Lieferung, Einfuhr oder innergemeinschaftlicher Erwerb) eines neuen Fahrzeugs entfallende Umsatzsteuer von Fahrzeuglieferern im Sinne des § 2a UStG und Kleinunternehmern im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG (Zeile 69). Der Vorsteuerabzug ist nur bis zu dem Betrag zulässig, der für die Lieferung des neuen Fahrzeugs geschuldet würde, wenn die Lieferung nicht steuerfrei wäre. Der Abzug ist erst mit der Ausführung der innergemeinschaftlichen Lieferung des neuen Fahrzeugs (Eintragung in Zeile 35 der Anlage UR bzw. bei Kleinunternehmern in Zeile 33 oder 34 der Anlage UR) zulässig (§ 15 Abs. 4a UStG);

  • bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 14 bis 20 der Anlage UR) die vom letzten Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG geschuldete Umsatzsteuer (Zeile 70).

Vorsteuerbeträge, die auf Entgeltserhöhungen und Entgeltsminderungen entfallen, sowie herabgesetzte, erlassene oder erstattete Einfuhrumsatzsteuer sind zu berücksichtigen.

Ein Vorsteuerabzug für Wirtschaftsgüter, die der Unternehmer zu weniger als 10 v.H. für sein Unternehmen nutzt, ist generell nicht möglich (§ 15 Abs. 1 Satz 2 UStG).

Nutzen Sie einen einheitlichen Gegenstand teilweise unternehmerisch und teilweise nicht unternehmerisch, geben Sie bitte auf einem gesonderten Blatt an, in welchem Umfang Sie den Gegenstand dem Unternehmen zugeordnet haben.

Berichtigung des Vorsteuerabzugs (§ 15a UStG)

Zeilen 72 bis 90

Gesondert anzugeben – ggf. in einer Anlage – ist die Bezeichnung des Wirtschaftsguts (bei Grundstücken und Gebäuden deren Lage). Die Berechnung der Vorsteuerberichtigungsbeträge ist zu erläutern.

Beispiel

Der Unternehmer hat im Kj. 2001 ein Bürogebäude errichtet, das er ab zur Hälfte steuerpflichtig und zur Hälfte steuerfrei vermietet. Die auf die Herstellungskosten entfallende Vorsteuer von 60 000 € hat er in Höhe von 30 000 € abgezogen.

Ab Juli 2004 wird das gesamte Gebäude steuerpflichtig vermietet. Auf Grund der insgesamt steuerpflichtigen Vermietung kann der Unternehmer 1 500 € Vorsteuer für das Kj. 2004 nachträglich in Zeile 87 geltend machen.

Berechnung: 60 000 € Vorsteuer : 120 Monate Berichtigungszeitraum = 500 € monatliche Berichtigung; bereits im Kj. 2001 abgezogen: 50 v.H. = verbleibende Berichtigung somit 250 € × 6 Monate (Juli bis Dezember 2004) = 1 500 €

Berechnung der zu entrichtenden Umsatzsteuer

Zeile 106

Zur Anrechnung der Umsatzsteuer, die im Wege der Beförderungseinzelbesteuerung (§ 16 Abs. 5 UStG) entrichtet wurde, sind die von den Zolldienststellen ausgehändigten Durchschriften der Umsatzsteuererklärungen (Vordruckmuster 2603) mit allen Steuerquittungen beizufügen. Der Unternehmer hat alle Personenbeförderungsleistungen, die nach § 3b Abs. 1 UStG im Inland bewirkt werden, in Abschnitt C (Zeilen 33, 36 bzw. 42) einzutragen.

Zeilen 107 bis 109

Auf Grund der Umsatzsteuererklärung kann sich eine Abschlusszahlung ergeben. Diese Zahlung ist einen Monat nach Eingang der Steuererklärung fällig.

Zur Berechnung der Abschlusszahlung bzw. des Erstattungsanspruchs auf Grund der Umsatzsteuererklärung ist die verbleibende Umsatzsteuer bzw. der verbleibende Überschuss um das Vorauszahlungssoll für das Kj. zu mindern.

Vorauszahlungssoll ist die Summe der angemeldeten bzw. festgesetzten Umsatzsteuer-Vorauszahlungen/Überschüsse aus dem Voranmeldungsverfahren einschließlich der Sondervorauszahlung für die Dauerfristverlängerung. Ob die Vorauszahlungen bereits entrichtet sind oder ob das Finanzamt einen Überschuss bereits ausgezahlt hat, ist für das Vorauszahlungssoll ohne Bedeutung.

In den Fällen, in denen bereits eine Festsetzung der Umsatzsteuer für den Besteuerungszeitraum vorliegt, ist die bisher festgesetzte Umsatzsteuer als Vorauszahlungssoll einzutragen.

Ein Erstattungsanspruch wird nach Zustimmung (§ 168 Abgabenordnung) ohne besonderen Antrag ausgezahlt, soweit der Betrag nicht mit Steuerschulden verrechnet wird. Wünscht der Unternehmer eine Verrechnung oder liegt eine Abtretung vor, ist in Zeile 17 eine „1” einzutragen. Liegt dem Finanzamt bei Abtretungen die Abtretungsanzeige nach amtlichem Muster noch nicht vor, ist sie beizufügen oder nachzureichen.

Anlage UR zur Umsatzsteuererklärung

Innergemeinschaftliche Erwerbe

Zeilen 6 bis 13

Innergemeinschaftliche Erwerbe sind in dem Besteuerungszeitraum zu erklären, in dem die Rechnung ausgestellt wird, spätestens jedoch in dem Besteuerungszeitraum, in dem der Monat endet, der auf den Erwerb folgt.

Bei neuen Fahrzeugen liegt ein innergemeinschaftlicher Erwerb selbst dann vor, wenn das Fahrzeug nicht von einem Unternehmer geliefert wurde. Werden neue Fahrzeuge von Lieferern ohne USt-IdNr. erworben – insbesondere von „Privatpersonen” –, sind die Erwerbe in der Zeile 12 zu erklären. Wird das neue Fahrzeug von einer „Privatperson” oder von einem Unternehmer für seinen privaten Bereich erworben, ist der innergemeinschaftliche Erwerb nur mit Vordruck USt 1 B anzumelden (Fahrzeugeinzelbesteuerung).

Innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäfte

Zeilen 14 bis 20

Bei innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäften hat der erste Abnehmer Zeile 15 auszufüllen, wenn für diese Lieferungen der letzte Abnehmer die Steuer schuldet. Einzutragen ist die Bemessungsgrundlage (§ 25b Abs. 4 UStG) seiner Lieferungen an den letzten Abnehmer.

Die in dieser Zeile einzutragenden Umsätze sind auch in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben, die beim Bundesamt für Finanzen einzureichen ist (vgl. Erläuterungen zu Zeile 33).

Die Steuer, die der letzte Abnehmer nach § 25b Abs. 2 UStG für die Lieferung des ersten Abnehmers schuldet, ist in den Zeilen 17 bis 20 einzutragen. Zum Vorsteuerabzug für diese Lieferung vgl. Erläuterung zu den Zeilen 61 bis 71 des Hauptvordruckes.

Leistungsempfänger als Steuerschuldner (§ 13b UStG)

Zeilen 21 bis 26

In den Zeilen 21 bis 26 sind die Umsätze einzutragen, für die Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts die Steuer als Leistungsempfänger schulden, auch wenn sie die Leistungen für ihren nichtunternehmerischen Bereich beziehen. Die Steuer für diese Umsätze entsteht mit Ausstellung der Rechnung, spätestens jedoch mit Ablauf des Kalendermonats, der auf die Ausführung der Leistung folgt (§ 13b Abs. 1 UStG). Wird das Entgelt oder ein Teil des Entgeltes vereinnahmt, bevor die Leistung oder die Teilleistung ausgeführt worden ist, entsteht insoweit die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem das Entgelt oder Teilentgelt vereinnahmt worden ist.

Unternehmer oder juristische Personen des öffentlichen Rechts schulden die Umsatzsteuer als Leistungsempfänger in folgenden Fällen:

  1. Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers (Zeile 22);

  2. Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer außerhalb des Insolvenzverfahrens (Zeile 23);

  3. Lieferungen von Grundstücken im Zwangsversteigerungsverfahren durch den Vollstreckungsschuldner an den Ersteher, bzw. grundsätzlich ab : Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, insbesondere steuerpflichtige Lieferungen von Grundstücken (Zeile 24);

  4. Werklieferungen und sonstige Leistungen, die der Herstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen (ohne Planungs- und Überwachungsleistungen), wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer ist, der selbst solche Bauleistungen erbringt (Zeile 25).

Bis zum sind für die in Nr. 3 und Nr. 4 genannten Leistungen ggf. Übergangsregelungen zu beachten.

Auch Kleinunternehmer (§ 19 UStG), pauschalversteuernde Land- und Forstwirte (§ 24 UStG) und Unternehmer, die nur steuerfreie Umsätze tätigen, schulden die Steuer.

Soweit das bisherige Umsatzsteuer-Abzugsverfahren auf Entgelte für Umsätze angewendet worden ist, die nach dem ausgeführt wurden, ist dies bei der Berechnung der Steuer zu berücksichtigen (§ 27 Abs. 4 UStG).

Zum Vorsteuerabzug für die vom Leistungsempfänger geschuldete Steuer vgl. Erläuterung zu den Zeilen 61 bis 71 des Hauptvordruckes.

Die Umsätze des leistenden Unternehmers, für die der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer nach § 13b UStG schuldet, sind in Zeile 53 einzutragen (vgl. Erläuterungen zur Zeile 53).

Umsätze des Auslagerers aus einem Umsatzsteuerlager

Zeile 28

Einzutragen sind die Lieferungen, die Auslagerungen von Gegenständen aus einem Umsatzsteuerlager vorangegangen sind. Die Umsatzsteuer für diese Umsätze schuldet der Unternehmer, dem die Auslagerung zuzurechnen ist (Auslagerer). Nicht einzutragen sind hier Lieferungen, die dem liefernden Unternehmer zuzurechnen sind, wenn die Auslagerung im Zusammenhang mit diesen Lieferungen steht. Diese Umsätze sind in Abschnitt C des Hauptvordruckes (Zeilen 33, 36 bzw. 42) einzutragen (vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 32 bis 42 des Hauptvordruckes).

Steuerfreie Lieferungen, sonstige Leistungen und unentgeltliche Wertabgaben

Zeile 33

Einzutragen sind innergemeinschaftliche Lieferungen (§ 4 Nr. 1 Buchst. b i.V.m. § 6a Abs. 1 UStG). Über die in dieser Zeile einzutragenden Umsätze sind Zusammenfassende Meldungen beim Bundesamt für Finanzen abzugeben. Das gilt nicht für Kleinunternehmer, die § 19 Abs. 1 UStG anwenden. Meldezeitraum ist grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Für Unternehmer, die von der Verpflichtung zur Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreit sind, kann unter bestimmten Voraussetzungen das Kj. als Meldezeitraum in Betracht kommen (§ 18a Abs. 6 UStG). Nähere Informationen zu diesem Verfahren sowie amtliche Vordrucke für Zusammenfassende Meldungen erhalten Sie beim

Bundesamt für Finanzen
– Außenstelle – 66738 Saarlouis
Telefon (06831) 456-0
Telefax (06831) 456-120 oder -146
www.bff.bund.de

Die Landesfinanzbehörden übermitteln dem Bundesamt für Finanzen gemäß § 18a Abs. 1 Satz 6 UStG die Angaben zur Bestimmung der Unternehmer, die zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung verpflichtet sind.

Zeile 34

Die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge (§ 1b UStG) sind auch bei Lieferungen an Abnehmer ohne USt-IdNr. steuerfrei. Solche Lieferungen sind gesondert in Zeile 34 anzugeben.

Zeile 35

In Zeile 35 sind die innergemeinschaftlichen Lieferungen neuer Fahrzeuge durch Nichtunternehmer und Unternehmer außerhalb ihres Unternehmens anzugeben (§ 2a UStG). Zum Vorsteuerabzug vgl. Erläuterungen zu den Zeilen 61 bis 71 des Hauptvordruckes.

Ergänzende Angaben zu Umsätzen

Zeile 52

Es sind die in Abschnitt C des Hauptvordruckes berücksichtigten Umsätze anzugeben, für die zulässigerweise nach § 9 UStG auf die Steuerbefreiung verzichtet worden ist.

Zeile 53

Die hier einzutragenden Umsätze sind nicht in Abschnitt C des Hauptvordruckes anzugeben.

Zeilen 54 bis 56

Einzutragen sind Beförderungs- und Versendungslieferungen in das übrige Gemeinschaftsgebiet, die nach § 3c UStG der Umsatzbesteuerung im Bestimmungsland unterliegen, wenn u. a. der Gesamtwert der Lieferungen an diese Abnehmer im Kj. die in dem jeweiligen Mitgliedstaat maßgebende Lieferschwelle überschreitet oder der Unternehmer auf die Anwendung dieser Lieferschwelle verzichtet hat. Trifft dies nicht zu, sind diese Lieferungen in Abschnitt C des Hauptvordruckes enthalten und gesondert in Zeile 55 einzutragen. Beförderungs- und Versendungslieferungen nach § 3c UStG, die in anderen EU-Mitgliedstaaten versteuert werden, sind in Zeile 56 anzugeben.

Zeile 58

Sonstige nicht steuerbare Umsätze sind alle anderen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die nicht im Inland erbracht werden und die steuerbar wären, wenn sie im Inland ausgeführt worden wären. Im Inland ausgeführte nicht steuerbare Umsätze (z. B. Innenumsätze zwischen Unternehmensteilen) sind nicht anzugeben.

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Anleitung zur Anlage UN 2004

zur Umsatzsteuererklärung

Nach § 21 Abs. 1 AO i.V.m. der Umsatzsteuerzuständigkeitsverordnung sind für Unternehmer, die ihren Wohnsitz, Sitz oder ihre Geschäftsleitung außerhalb des Geltungsbereichs des Umsatzsteuergesetzes (UStG) haben, folgende Finanzämter zuständig:


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Staat
zuständiges Finanzamt
Belgien
Trier
Bulgarien
Neuwied
Dänemark
Flensburg
Estland
Rostock
Finnland
Bremen-Mitte
Frankreich
Kehl
Griechenland
Neukölln, Berlin
Großbritannien und Nordirland
Hannover-Nord
Irland
Hamburg-Mitte-Altstadt
Italien
München II
Kroatien
Kassel-Hofgeismar
Lettland
Bremen-Mitte
Liechtenstein
Konstanz
Litauen
Mühlhausen
Luxemburg
Saarbrücken Am Stadtgraben
Mazedonien
Neukölln, Berlin
Niederlande
Kleve
Norwegen
Bremen-Mitte
Österreich
München II
Polen
Oranienburg
Portugal
Kassel-Hofgeismar
Rumänien
Chemnitz-Süd
Russische Föderation
Magdeburg II
Schweden
Hamburg-Mitte-Altstadt
Schweiz
Konstanz
Slowakische Republik
Chemnitz-Süd
Slowenien
Oranienburg
Spanien
Kassel-Hofgeismar
Tschechische Republik
Chemnitz-Süd
Türkei
Dortmund-Unna
Ukraine
Magdeburg II
Ungarn
Zentralfinanzamt Nürnberg
Vereinigte Staaten von Amerika
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Weißrußland
Magdeburg II
übriges Ausland
Neukölln, Berlin

Zeile 17

Der Bevollmächtigte kann insbesondere dann die Umsatzsteuererklärung an Stelle des Unternehmers unterschreiben, wenn der Unternehmer durch längere Abwesenheit an der Unterschrift gehindert ist.

Zeile 20

Lieferungen aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet unterliegen nach § 3c UStG der Umsatzbesteuerung im Inland, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:

  1. Die Liefergegenstände wurden vom liefernden Unternehmer befördert oder versendet.

  2. Die Beförderung oder Versendung endet im Inland oder in den in § 1 Abs. 3 UStG bezeichneten Gebieten.

  3. Der Abnehmer ist

    1. ein privater Letztverbraucher oder

    2.  
      • ein Unternehmer, der nur steuerfreie Umsätze ausführt, die den Vorsteuerabzug ausschließen,

      • ein Kleinunternehmer, für dessen Umsätze Umsatzsteuer nicht erhoben wird (§ 19 Abs. 1 UStG),

      • ein Land- und Forstwirt, dessen Umsätze der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG unterliegen, oder

      • eine juristische Person, die nicht Unternehmer ist oder Gegenstände für den nichtunternehmerischen Bereich erwirbt,

      und hat weder die Erwerbsschwelle überschritten noch auf ihre Anwendung verzichtet (§ 3c Abs. 2 UStG).

  4. Der Lieferer hat mit solchen Beförderungs- und Versendungsumsätzen im vergangenen Kalenderjahr die in der Bundesrepublik Deutschland maßgebliche Lieferschwelle von 100 000 € (§ 3c Abs. 3 UStG) überschritten, er überschreitet im laufenden Kalenderjahr diese Lieferschwelle oder er optiert für die Besteuerung dieser Umsätze in der Bundesrepublik Deutschland (§ 3c Abs. 4 UStG – die Option bindet den Unternehmer für zwei Kalenderjahre).

  5. Bei den gelieferten Gegenständen handelt es sich nicht um neue Fahrzeuge (§ 3c Abs. 5 Satz 1 UStG).

Für die Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren gelten Sonderregelungen (§ 3c Abs. 5 Satz 2 UStG).

Zeile 21

Innergemeinschaftliche Güterbeförderungsleistungen unterliegen nach § 3b Abs. 3 Satz 1 UStG grundsätzlich der Umsatzbesteuerung in dem EU-Mitgliedstaat, in dem die Beförderungsleistung beginnt. Entsprechendes gilt auch für die Vermittlung von Güterbeförderungsleistungen. Verwendet der Leistungsempfänger gegenüber dem Unternehmer hierfür jedoch eine USt-IdNr., die ihm von einem anderen EU-Mitgliedstaat erteilt worden ist, gelten diese Leistungen als in dem anderen EU-Mitgliedstaat ausgeführt.

Liegt nach diesen Bestimmungen der Ort von innergemeinschaftlichen Güterbeförderungsleistungen oder damit zusammenhängenden sonstigen Leistungen im Inland, sind die Bemessungsgrundlagen zu diesen Leistungen in Zeile 20 einzutragen.

Zeile 26

Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, sind insbesondere Werklieferungen und sonstige Leistungen eines im Ausland ansässigen Unternehmers, die im Inland steuerpflichtig sind und bei denen der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist.

Diese Umsätze sind gemäß § 22 Abs. 2 Nr. 8 UStG gesondert aufzuzeichnen und in Zeile 26 einzutragen.

Zeile 29

Umsätze aus sonstigen Leistungen, die ausschließlich auf elektronischem Weg von im Drittlandsgebiet ansässigen Unternehmern an Nichtunternehmer in Deutschland erbracht worden sind, sind in Zeile 29 einzutragen.

Anzugeben sind die Behörde, die Besteuerungszeiträume, die Registriernummer und die Bemessungsgrundlage der Umsätze, die für Deutschland erklärt worden sind.

Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 2 UStG schuldet, bleiben hier unberücksichtigt (vgl. Erläuterungen zu Zeile 26).

BMF v. - IV A 6 -S 7344 - 4/04

Fundstelle(n):
BStBl 2004 I Seite 887
ZAAAB-40805