Kindergeld für Kinder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin; in den Niederlanden geschlossene Ehe Gleichgeschlechtlicher
Leitsatz
Kinder der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerin sind keine Kinder des Ehegatten i.S. des § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.
Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht.
Der Ehegattenbegriff des deutschen Steuerrechts bestimmt sich nach dem bürgerlichen Recht. Danach ist unter einer Ehe nur
die rechtlich verbindliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau zu verstehen. Die Verschiedengeschlechtlichkeit der Ehegatten
ist ein die Ehe prägendes Wesensmerkmal.
Art. 3 Abs. 1 GG führt nicht dazu, dass gleichgeschlechtliche Lebensgemeinschaften mit der Ehe gleichgestellt werden müssen.
Die niederländische Ehe Gleichgeschlechtlicher entspricht trotz ihrer anderen Bezeichnung ihrem Wesen nach einer im Ausland
eingetragenen Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht. Der Regelungsgedanke des Art. 17b Abs. 3 EGBGB erstreckt sich daher
auch auf diese.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 308 EFG 2005 S. 308 Nr. 4 RAAAB-40783
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