Abwicklungszeitraum bei Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe.
Maßgeblich für den Beginn des Aufgabezeitraums ist die erste vom Aufgabeentschluss getragene Handlung, die objektiv auf die
Auflösung des Betriebs gerichtet ist.
Der Abwicklungszeitraum endet mit Veräußerung oder Entnahme der letzten wesentlichen Betriebsgrundlage. Beim Land- und Forstwirt
kann das bereits der Zeitpunkt der Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums an der Hofstelle sein.
Ein Abwicklungszeitraum von ca. 15 Monaten kann eine „kurzen Betriebsaufgabezeitraum” darstellen, obwohl sich die Abwicklung
über zwei Veranlagungszeiträume erstreckt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2006 S. 1054 Nr. 14 HAAAB-40782
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