Rückstellung wegen Altlastensanierung im Fall des
Gefahrenverdachts
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der
Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten aufgrund
öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen.
Jede ungewisse Verbindlichkeit
setzt eine Verpflichtung gegenüber einem Gläubiger voraus, der
grundsätzlich seinen Anspruch gegen den Schuldner (Stpfl.) kennen muss.
Bei
Schadensersatzansprüchen ist eine Inanspruchnahme des Schuldners erst dann
wahrscheinlich und damit passivierbar, wenn die den Anspruch begründenden
Tatsachen entdeckt und dem Beschädigten bekannt geworden sind oder dies
unmittelbar bevorsteht.
Bei einer Bodenkontamination ist
mit einem Einschreiten der Behörden erst zu rechnen, wenn diese von
„signifikanten” Untersuchungsergebnissen Kenntnisse erlangt
haben.
Ergibt sich aus dem Schreiben
des Umweltamtes der zuständigen Behörde, dass erst nach Vorlage der
Untersuchungsergebnisse einer erneuten Untersuchung entschieden werden kann,
„ob und in welchem Umfang Sanierungsmaßnahmen erforderlich
sind”, reicht das für die Bildung einer Rückstellung nicht
aus.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 268 EFG 2005 S. 268 Nr. 4 SAAAB-40774
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