Nutzungsänderung in „absehbarer Zeit” bei Bauerwartungsland
Leitsatz
Der für die Abgrenzung landwirtschaftlicher Flächen von Bauerwartungsland erhebliche unbestimmte Rechtsbegriff der „absehbaren
Zeit” i.S.d. § 69 Abs. 1 BewG ist für die Bedarfsbewertung in Anlehnung an § 4 Abs. 2 WertV auszulegen.
Danach liegt Bauerwartungsland vor, sobald innerhalb eines Zeitraums bis zu acht oder auch mehr Jahren eine bauliche Nutzung
nach allen Umständen tatsächlicher und rechtlicher Art greifbar ist, ohne dass sie mit Sicherheit zu erwarten sein muss.
Die auf den Sechs-Jahres-Zeitraum für die Hauptfeststellungen des Einheitswerts des Grundbesitzes bezogene BFH-Rechtsprechung
zum Begriff der absehbaren Zeit kann nicht auf die stichtagsbezogene Bedarfsbewertung übertragen werden.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 94 VAAAB-40747
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