Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Einfuhrumsatzsteuer
Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.
I. Definition der Einfuhrumsatzsteuer
Die Einfuhr von Gegenständen aus dem Drittlandsgebiet (§ 1 Abs. 2a Satz 3 UStG) in das Inland unterliegt der Umsatzsteuer. Diese wird nach § 12 Abs. 2 FVG durch die Zolldienststellen des Bundes in Form der Einfuhrumsatzsteuer erhoben und verwaltet.
Die Einfuhrumsatzsteuer ist eine Verbrauchsteuer im Sinne der Abgabenordnung (§ 21 Abs. 1 UStG). Die Vorschriften für Zölle gelten sinngemäß. Ausgenommen sind die Vorschriften über den aktiven Veredelungsverkehr nach dem Verfahren der Zollrückvergütung und über den passiven Veredelungsverkehr (§ 21 Abs. 2 UStG).
Umsatzsteuer im grenzüberschreitenden Versandhandel ab
Einfuhren mit einem Wert bis zu 22 € sind von der Einfuhrumsatzsteuer befreit (§ 1a EUStBV). Der Missbrauch dieser Vorschrift soll aus Gründen der Wettbewerbsneutralität voraussichtlich bis zur Einführung einer neuen Fernverkaufsregel zum außer Kraft treten.
II. Begriff der Einfuhr
Als Einfuhr gilt das Verbringen eines Gegenstandes aus dem Drittland in das Inland oder die österreichischen Gebiete Jungholz und Mittelberg (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG). Sie erfolgt im umsatzsteuerlichen Sinne erst, wenn der eingeführte Gegenstand zollrechtlich zum freien Verkehr abgefertigt worden ist.
Die Steuerbarkeit setzt weder einen Erwerb im Drittlandsgebiet oder eine Lieferung nach der Einfuhr, noch eine Warenbewegung im Zuge einer Lieferung voraus.
Der Gegenstand der Einfuhr kann direkt vom Drittlandsgebiet, über einen anderen EU-Mitgliedstaat oder über ein Zollfreigebiet in das Inland oder die Gebiete Jungholz und Mittelberg gelangen.
Der Einfuhrtatbestand erfasst auch das Verbringen von Gegenständen aus dem Drittland ins Inland durch Nichtunternehmer.
III. Steuerbefreiung bei der Einfuhr (§ 5 UStG)
Bestimmte Einfuhrtatbestände sind von der Umsatzbesteuerung ausgeschlossen:
die Einfuhr bestimmter Gegenstände, deren Lieferung im Inland ebenfalls steuerfrei wäre,
die Einfuhr von innergemeinschaftlicher „Transitware” (Drittlandswaren, die vom Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer unmittelbar im Anschluss an die Einfuhr zur Ausführung einer innergemeinschaftlichen Lieferung verwendet werden),
die Einfuhr der in der Anlage 1 zum Umsatzsteuergesetz genannten Waren, die in ein Umsatzsteuerlager eingelagert werden,
die Einfuhr der in §§ 1 ff EUStBV genannten Gegenstände,
IV. Bemessungsgrundlage (§ 11 UStG)
Der Umsatz wird bei der Einfuhr (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 UStG) nach dem Wert des eingeführten Gegenstandes nach den jeweiligen Vorschriften über den Zollwert bemessen.
Ist ein Gegenstand ausgeführt, in einem Drittlandsgebiet für Rechnung des Ausführers veredelt und von diesem oder für ihn wieder eingeführt worden, wird der Umsatz bei der Einfuhr nicht nach dem Zollwert, sondern nach dem für die Veredelung zu zahlenden Entgelt oder, falls ein solches Entgelt nicht gezahlt wird, nach der durch die Veredelung eingetretenen Wertsteigerung bemessen (§ 11 Abs. 2 UStG).
Diesen Beträgen sind (soweit sie darin nicht enthalten sind) nach § 11 Abs. 3 UStG hinzuzurechnen:
die im Ausland für den eingeführten Gegenstand geschuldeten bzw. entstandenen Beträge an Einfuhrabgaben, Steuern und sonstigen Abgaben (§ 11 Abs. 3 Nr. 1-2 UStG),
die auf den Gegenstand entfallenden Kosten für die Vermittlung der Lieferung und die Kosten der Beförderung sowie für andere sonstige Leistungen (§ 11 Abs. 3 Nr. 3-4 UStG),
Preisermäßigungen und Vergütungen, die im Zeitpunkt des Entstehens der Einfuhrumsatzsteuer feststehen, gehören nicht zu Bemessungsgrundlage.