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Kündigungsfrist für Altmietverträge
Die durch die Mietrechtsreform eingefügte Übergangsvorschrift des Art. 229 § 3 Abs. 10 EGBGB regelt, dass das Verbot des § 573c Abs. 4 BGB, zum Nachteil des Wohnraummieters von der durch die Mietrechtsreform eingeführten dreimonatigen Kündigungsfrist abzuweichen, nicht gilt, wenn die Kündigungsfristen vor dem durch Vertrag vereinbart wurden. Mit Urt. v. - VIII ZR 240/02 (NWB EN-Nr. 825/2003) hat der BGH entschieden, dass die Übergangsvorschrift auch für solche Verträge gilt, bei denen die bis zum geltenden gesetzlichen Kündigungsfristen durch AGB wörtlich oder sinngemäß (durch Verweis oder Fußnote) wiedergegeben wurden. Dem stehe nicht entgegen, dass der Rechtsausschuss des Bundestags die Übergangsvorschrift anders verstanden wissen wolle.
Da aufgrund dieser Rechtsprechung für fast alle Altmietverträge die früheren längeren Kündigungsfristen weitergelten, hat die Regierungskoalition den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (BT-Drucks. 15/4134) eingebracht, nach dem die Dreimonatsfrist des § 573c Abs. 4 BGB auch dann gilt, wenn in Altmietverträgen die früheren längeren Kündigungsfristen durch AGB vereinbart worden sind. Spricht ein Anschein für das Vorliegen von AGB – das dürfte der Regelfall sein –, so ist der Nachweis des In...