Vorlage von Lohnsteuerkarten bei Leistungen aus Unterstützungskassen
Bezug:
Nach dem bundeseinheitlich abgestimmten Bezugserlass können die Regelungen des § 40a EStG auf die Empfänger von Leistungen aus Unterstützungskassen sinngemäß angewendet werden, wenn die Unterstützungsleistungen monatlich 400 DM (seit = 204,52 €) nicht übersteigen.
Nach Erörterung der Angelegenheit mit den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder ist der Bezugserlass letztmals für Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die vor dem enden. Für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem enden, haben die Empfänger von Leistungen aus Unterstützungskassen eine Lohnsteuerkarte vorzulegen. Anderenfalls ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. Auf die Möglichkeit der Eintragung eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse VI und eines Hinzurechnungsbetrags auf der ersten Lohnsteuerkarte wird hingewiesen (§ 39a Abs. 1 Nr. 7 EStG, R 111 Abs. 7 LStR).
Finanzministerium
NRW v. - S
2345 - 15 - V B
3
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BAAAB-40583