OFD Hannover - S 0820 - 43 - StH 258

Merkblatt „Tätigkeit als selbstständiger Buchhalter”

Steuerberatungsgesetz (StBerG) i. d. F. der Bekanntmachung vom (BGBl 1975 I S. 2735/BStBl 1975 I S. 1082), in der jeweils aktuellen Fassung

Ansprechpartner für Fragen der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen sind die Geschäftsstellenleiter und -leiterinnen der örtlich zuständigen Finanzämter.

1 Hilfeleistung in Steuersachen

Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen sind nur die in den §§ 3 + 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) aufgeführten Personen und Vereinigungen befugt. Allen anderen Personen ist eine Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 StBerG), und zwar unabhängig davon, ob die Hilfe

  • hauptberuflich oder nebenberuflich,

  • entgeltlich oder unentgeltlich

geleistet wird [1].

Auch die Hilfe bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen sowie bei der Erstellung von Abschlüssen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind [2], ist eine „Hilfeleistung in Steuersachen”.

2 Ausnahmen

Vom Verbot der Hilfeleistung in Steuersachen gibt es im Bereich der selbstständigen Buchführungshilfe zwei Ausnahmen [3].

2.1 Mechanische Arbeitsgänge

Das o. g. grundsätzliche Verbot gilt nicht für die Durchführung mechanischer Arbeitsgänge bei der Führung von Büchern und Aufzeichnungen, die für die Besteuerung von Bedeutung sind [4].

Hierzu gehören:

  • Schreib- und Rechenarbeiten

  • Datenerfassung nach Belegen, die durch den Auftraggeber oder eine andere dazu befugte Person kontiert wurden

  • Datenerfassung nach verbindlichen Buchungsanweisungen des Auftraggebers oder einer anderen hierzu befugten Person,

  • Datenzusammenstellung nach vorgegebenen Programmen.

Nicht dazu gehören das Kontieren von Belegen und das Erteilen von Buchungsanweisungen; hierbei handelt es sich nicht um rein mechanische Arbeiten.

2.2 Buchhalter [5]

Personen, die

  • nach Bestehen der Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Beruf oder nach Erwerb einer gleichwertigen Vorbildung [6] [7]

  • mindestens drei Jahre

  • auf dem Gebiet des Buchhaltungswesens

  • in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden

  • praktisch tätig gewesen

sind, dürfen folgende Arbeiten ausführen:

  • Kontieren und Buchen laufender Geschäftsvorfälle

  • laufende Lohnabrechnung

  • Fertigen der Lohnsteueranmeldungen.

Ein formelles Zulassungsverfahren durch die Finanzbehörden ist derzeit nicht vorgesehen. Der Beginn der Tätigkeit ist der örtlichen Gewerbebehörde anzuzeigen.

Ein selbstständiger Buchhalter ist jedoch nicht befugt,

  • eine Buchführung einzurichten,

  • einen auf die betrieblichen Belange seines Auftraggebers abgestimmten Kontenplan zu erstellen,

  • vorbereitende Abschlussbuchungen vorzunehmen,

  • einen Jahresabschluss zu erstellen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung [8]); unzulässig ist auch die Erstellung einer sog. „Knopfdruckbilanz” im automatisierten Verfahren;

  • den Gewinn durch Einnahme-Überschussrechnung zu ermitteln [9],

  • Umsatzsteuer-Voranmeldungen oder andere Steuererklärungen zu fertigen [10]

  • Lohnkonten einzurichten und abzuschließen.

Auf die Rechtsprechung zu dieser Thematik wird hingewiesen. [11]

3 Werbung

Wenn die Voraussetzungen für die Tätigkeit als Buchhalter (Tz. 2.2) erfüllt sind, darf auf die Befugnis zur Hilfeleistung in Steuersachen grundsätzlich hingewiesen und die Bezeichnung „Buchhalter” verwendet werden [12]. Allerdings haben die in § 6 Nr. 3 und 4 StBerG genannten Personen die von ihnen angebotenen Tätigkeiten im Einzelnen aufzuführen. Eine uneingeschränkte und damit irreführende Werbung ist unzulässig.

Eine solche unzulässige „Überschusswerbung” hat die Rechtsprechung im Angebot folgender Tätigkeiten gesehen:

  • „Buchhaltung”

  • „Buchführung”

  • „Buchführungshilfe”

  • „laufende Buchführung”

  • „Mandantenbuchführung, Buchführungsarbeiten, Finanzbuchhaltung, Lohnbuchhaltung”

  • „Erfassen Ihrer Buchungsdaten, Finanz- und Lohnbuchhaltung, Bilanz- und Lohnbuchhaltung”

  • „Bilanz- und Lohnbuchhalter”

  • „Buchhaltungsbüro/Buchführungsbüro”

  • „Buchhaltungsservice/Buchhaltung, Buchführung mit allem was dazu gehört …, laufende EDV-Buchhaltung und Lohn- und Gehaltsabrechnung mit dem Leistungsumfang Jahresauswertung”.

Unzulässig ist auch die Werbung als „Buchführungsgesellschaft” oder „Buchhaltungsgesellschaft” sowie die Verwendung der Bezeichnung „Buchführungshelfer” ohne weiteren Zusatz, aus dem das erlaubte Tätigkeitsfeld deutlich wird.

4 Tätigkeitsbereich der steuerberatenden Berufe

Den Angehörigen der steuerberatenden Berufe sind folgende Bereiche der Buchführung vorbehalten:

  • Einrichten der Buchführung

  • Erstellen des betrieblichen Kontenrahmens (Finanzbuchhaltung)

  • Vornahme der vorbereitenden Abschlussbuchungen

  • Aufstellen des Jahresabschlusses

  • Gewinnermittlung

  • Einrichten der Lohnkonten

  • Lohnsteuerabschlussarbeiten zum Jahresende

  • Durchführung des betrieblichen Lohnsteuerjahresausgleichs

  • Erstellen von Umsatzsteuer-Voranmeldungen und anderer Steuererklärungen.

5

Wer unbefugt die Grenzen der erlaubnisfreien Buchführungshilfe überschreitet, verstößt gegen das Verbot der unbefugten Hilfeleistung in Steuersachen. Wer die Grenzen der zulässigen Werbung überschreitet, verstößt gegen das Verbot der Werbung. Diese Verstöße stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit Geldbußen von jeweils bis zu 5.000,– EUR geahndet werden können [13].

OFD Hannover v. - S 0820 - 43 - StH 258

Fundstelle(n):
HAAAB-40568

1§ 2 StBerG

2§ 1 Abs. 2 Nr. 2 StBerG

3§ 6 Nrn. 3 + 4 StBerG

4§ 6 Nr. 3 StBerG

5§ 6 Nr. 4 StBerG

6 z. B. Bilanzbuchhalterprüfung, Steuerinspektorenprüfung, abgeschlossenes wirtschaftswissenschaftliches Studium, Ausbildung als Verbandsprüfer im Genossenschaftswesen

7 Tätigkeit muss nach der Ausbildung ausgeübt worden sein

8§ 4 Abs. 1, § 5 EStG

9§ 4 Abs. 3 EStG

10Ausnahme: Lohnsteueranmeldungen

11, BStBl 1980 II S. 706;
, BStBl 1982 II S. 281;
, BStBl 1983 II S. 319;
, BStBl 1988 II S. 380;
vgl. außerdem gleich lautende Erlasse der BStBl 1982 I S. 586

12§ 8 Abs. 4 Satz 1 StBerG

13§§ 5, 8 + 160 StBerG