Entnahme bei Nutzungsänderung landwirtschaftlicher Flächen; Realteilung bei Erbauseinandersetzung
Gesetze: EStG §§ 4, 13, 14, 16
Instanzenzug:
Gründe
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob ein im Jahr 1994 verkaufter Bauplatz im Streitjahr (1993), als die von einer Erbengemeinschaft betriebene Land- und Forstwirtschaft auseinander gesetzt wurde, noch Betriebsvermögen war und wem ein etwa anzusetzender Entnahmegewinn zuzurechnen ist.
Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt —FA—) hatte Betriebsvermögen angenommen und den Entnahmegewinn den Miterben entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugerechnet. Das Finanzgericht (FG) hat diese Auffassung bestätigt und die Revision gegen sein Urteil nicht zugelassen.
Die dagegen erhobene Beschwerde ist unzulässig.
1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) hat zu der aufgeworfenen Rechtsfrage, ob ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück bei einer Nutzungsänderung seine Eigenschaft als Betriebsvermögen verliere, wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittle, einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt. Denn zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hätte die Klägerin nicht nur ausführen müssen, dass die Entscheidung der Rechtsfrage das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. ihre Entscheidung durch den Bundesfinanzhof (BFH) aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder der Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt, sondern auch, dass es sich um eine rechtssystematisch bedeutsame Frage handelt, die klärungsbedürftig und klärungsfähig ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 115 Rz. 23, m.w.N. aus der Rechtsprechung des BFH).
Diesen Voraussetzungen wird die Beschwerdeschrift nicht gerecht. Denn der BFH hat bereits durch das Urteil vom IV R 159/79 (BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448) entschieden, dass bisher landwirtschaftlich genutzte Grundstücke durch eine Nutzungsänderung, durch die sie nicht zu notwendigem Privatvermögen werden, ohne ausdrückliche Entnahmehandlung landwirtschaftliches Betriebsvermögen bleiben, auch wenn der Landwirt seinen Gewinn nach § 13a EStG ermittelt. Daran hat der BFH in ständiger Rechtsprechung festgehalten. In seinem Urteil vom IV R 69/95 (BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245) hat er sogar ausdrücklich herausgestellt, dass er in dem Urteil vom IV R 188/74 (BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663) für diesen Fall keineswegs entschieden habe, dass eine Nutzungsänderung, die vormals notwendiges Betriebsvermögen nunmehr als gewillkürtes Betriebsvermögen erscheinen lasse, zur Entnahme führe. Die Ansicht der Klägerin, das Urteil in BFHE 118, 212, BStBl II 1976, 663 stünde im Widerspruch zu dem Urteil in BFHE 137, 294, BStBl II 1983, 448, trifft daher nicht zu. Im Übrigen hat der BFH auch durch sein Urteil vom IV R 32/01 (BFH/NV 2002, 1135) nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass eine Entnahme im Fall einer Nutzungsänderung —abgesehen vom Fall, dass durch sie notwendiges Privatvermögen entsteht— bei Land- und Forstwirten, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 oder nach § 13a EStG ermitteln, einer unmissverständlichen, von einem entsprechenden Entnahmewillen getragenen Entnahmehandlung bedarf.
Ob im Streitfall im Hinblick auf die von der Klägerin genannten Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom (BStBl I 1998, 356) und vom (BStBl I 1983, 383) eine Billigkeitsmaßnahme in Betracht kommen könnte, kann in einem Revisionsverfahren, das allein die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides betrifft, jedenfalls nicht geklärt werden. Im Übrigen ist zu dieser Frage auf das Senatsurteil in BFHE 182, 56, BStBl II 1997, 245 zu verweisen.
2. Hinsichtlich der Frage, ob ein Entnahmegewinn bei der Erbengemeinschaft selbst oder bei dem Entnehmenden anfällt, wenn das Betriebsvermögen zwischen den an der Gemeinschaft Beteiligten real geteilt wird und das dem aus der Mitunternehmerschaft ausscheidenden Erben zugewiesene Wirtschaftsgut von diesem mangels eigenen Betriebsvermögens nicht für betriebliche Zwecke eingesetzt wird, hat die Klägerin gleichfalls einen Zulassungsgrund i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 FGO nicht ausreichend dargelegt. Denn auch diese Frage ist durch die Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Wie der Große Senat des BFH in dem in der Beschwerdebegründung herangezogenen Beschluss vom GrS 2/89 (BFHE 161, 332, BStBl II 1990, 837) entschieden hat, erlangen die Miterben die Eigenschaft von Mitunternehmern, wenn sie ein ererbtes Unternehmen fortführen. Daher galten in einem solchen Fall bis zur Neuregelung in § 16 Abs. 3 EStG auch die von der Rechtsprechung zur Realteilung von Personengesellschaften entwickelten Grundsätze. Danach konnte eine Realteilung mit dem Wahlrecht zur Buchwertfortführung sogar dann angenommen werden, wenn die Mitunternehmer bei der Auflösung der Mitunternehmerschaft nur Einzelwirtschaftsgüter erhielten; das setzte jedoch voraus, dass diese nach der Realteilung in ein Betriebsvermögen überführt wurden (Senatsurteil vom IV R 93/93, BFHE 177, 404, BStBl II 1995, 700). Unstreitig war dies im Streitfall hinsichtlich des Bauplatzes nicht der Fall. Dieser wurde alleiniges Eigentum der Beigeladenen, ohne von ihnen betrieblich genutzt zu werden. Da dieses Wirtschaftsgut erhebliche stille Reserven enthielt, erhöhten diese bei ihrer Aufdeckung —mangels einer geänderten Gewinnverteilungsabrede— nach dem Senatsurteil vom IV R 39/94 (BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276) das Kapital der Mitunternehmerschaft. Auf dieses Urteil stützt sich auch das angefochtene Urteil des FG. Mit der Entscheidung des BFH in BFHE 179, 75, BStBl II 1996, 276 setzt sich die Beschwerde jedoch nicht auseinander.
Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Hinweis auf die Kommentierung von Pape in Felsmann, Einkommensbesteuerung der Land- und Forstwirte, D 121a. Denn diese befasst sich mit einem sog. Mischnachlass, also einem Nachlass, der auch Privatvermögen umfasst. Da dieses nicht steuerverstrickt ist, kann es auch nicht zu einem Entnahmegewinn kommen. Im Streitfall stellt sich diese Frage jedoch nicht. Nach den den BFH bindenden Feststellungen im angefochtenen Urteil ist nämlich davon auszugehen, dass der Bauplatz zum Betriebsvermögen des ererbten land- und forstwirtschaftlichen Betriebes gehört hatte.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n):
BFH/NV 2005 S. 334
BFH/NV 2005 S. 334 Nr. 3
YAAAB-40519