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Finanzgericht Nürnberg Beschluss v. - II 290/2003

Gesetze: AO § 201 Abs. 1, AO § 208 Abs. 1, UStG § 4 Nr. 14 Satz 1, 6. EG-RL Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. c

Umsatzsteuerpflicht des Verkaufs von medizinischen Hilfsmitteln durch einen Phlebologen (Facharzt für Beinleiden).

Leitsatz

Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung gemäß § 208 Abs. 1 AO ist eine förmliche Schlussbesprechung im Sinne von § 201 Abs. 1 AO nicht abzuhalten.

Der Verkauf medizinischer Hilfsmittel wie Kompressionsstrümpfe durch einen Facharzt für Phlebologie ist umsatzsteuerpflichtig und stellt keine Hilfs- oder Nebenleistung im Rahmen der steuerbefreiten ärztlichen Tätigkeit dar. Der Verkauf dieser Waren entspricht dem Wesen nach nicht mehr ärztlicher, sondern der werbenden Tätigkeit eines Händlers.

Fundstelle(n):
GAAAB-40470

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