Bindungswirkung des gesondert festgestellten vortragsfähigen Gewerbeverlustes
Kürzung des Verlustvortrags wegen Ausscheidens eines Gesellschafters: auf die einzelnen Mitunternehmer bezogene Berechnung
der Verlustverrechnung
Zuweisung der Verluste an die Mitunternehmer unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und Sonderbetriebsausgaben
Leitsatz
1. Unter Berücksichtigung der Verbindung objekt- und personensteuerartiger Elemente der Gewerbesteuer ist bei einer Personengesellschaft
der Abzug von Gewerbeverlusten sowohl von der Unternehmens- als auch von der Unternehmeridentität abhängig. Die Verlustverrechnung,
die im Anrechnungsjahr einen positiven und im Verlustentstehungsjahr einen negativen Gewerbeertrag voraussetzt, erfordert
eine auf die einzelnen Mitunternehmer (Gesellschafter) bezogene Berechnung.
2. Zu diesem Zweck sind auch beim Ausscheiden von Gesellschaftern sowohl die Gewerbeerträge des Anrechnungsjahres als auch
die Fehlbeträge des Verlustentstehungsjahres wie in den jeweiligen Gewinnfeststellungsbescheiden, also entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel
und unter Berücksichtigung von Sonderbetriebseinnahmen und -ausgaben, den einzelnen Mitunternehmern zuzuordnen. Gewerbesteuerliche
Hinzurechnungen und Kürzungen sowie der in den Gewerbeverlust eingehende Gewerbeertrag der Organgesellschaften sind entsprechend
der Beteiligungsquote auf die Verlustanteile der einzelnen Gesellschafter zu verteilen (Anschluss an , BStBl II 1994, 364; gegen Abschn. 68 Abs. 3 GewStR 1998).
3. Die Ergebnisse der einzelnen Verrechnungen für den jeweiligen Gesellschafter sind anschließend wieder zum (einheitlichen)
Gewerbeertrag des Unternehmens zusammenzufassen.
4. Durch die Anteilsreduzierung eines Gesellschafters mindert sich sein vorhandener Verlustvortrag nicht.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2006 S. 167 Nr. 3 EFG 2005 S. 213 EFG 2005 S. 213 Nr. 3 BAAAB-40463
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