Einnahmen aus Vermietung von häuslichem Arbeitszimmer durch
den Gesellschafter-Geschäftsführer an „seine”
GmbH
Kein anderer Arbeitsplatz bei Temperaturabsenkung in den
Geschäftsräumen außerhalb der üblichen
Arbeitszeiten
Einkommensteuer 1997, 1998
Leitsatz
1. Ein Vertrag zwischen einer GmbH
und ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer über die Vermietung des
häuslichen Arbeitszimmers ist steuerlich nicht anzuerkennen, wenn das
Mietverhältnis ersichtlich nur im Hinblick auf das Arbeitsverhältnis
als Ergänzung zum Geschäftsführervertrag abgeschlossen wurde und
an das Arbeitsverhältnis gekoppelt ist. Die „Mietzahlungen”
der Gesellschaft erweisen sich als Gegenleistung für das
Zurverfügungstellen der Arbeitskraft des Geschäftsführers.
2. Wird nach dem Vertrag eine
pauschale Verfügung vereinbart, die es dem Geschäftsführer
ermöglichen soll, sein häusliches Arbeitszimmer nutzen zu
können, ohne dass ihm hieraus Kosten entstehen, so liegt darin für
den Geschäftsführer ein erheblicher, im Arbeitsverhältnis
begründeter Vorteil, der das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitsgebers
an der Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers durch den
Geschäftsführer in den Hintergrund treten lässt.
3. Einem Geschäftsführer,
der in erheblichem Umfang am Wochenende und in den Abendstunden
Büroarbeiten zu verrichten hat, steht aus tatsächlichen Gründen
kein „anderer Arbeitsplatz” im Sinne der Abzugsbeschränkung
des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG zur Verfügung, wenn die Temperatur in den
Geschäftsräumen außerhalb der üblichen Arbeitszeiten
abgesenkt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2005 S. 683 Nr. 12 EFG 2005 S. 186 EFG 2005 S. 186 Nr. 3 HAAAB-40461
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.