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Finanzgericht Hamburg Urteil v. - III 366/02

Gesetze: EStG § 5EStG § 6aEStG § 15EStG § 18GewStG § 2 Abs. 2GG Art. 3 HGB§ 249 HGB§ 274 Abs. 1 KStG § 8

Pensions- und andere Rückstellungen bei (nicht freiberuflicher) GmbH

Leitsatz

1. Die vorgeschriebene Diskontierung der Pensionsrückstellungen mit dem Zinssatz von 6 % verstößt (auch 1996-1998) nicht gegen die Verfassung.

2. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern ist bei der Berechnung der Pensionsrückstellungen von einem Pensionsalter von 65 Jahren auszugehen.

3. Über die Gesetze und GoB hinaus dürfen keine Rückstellungen für allgemeine wirtschaftliche Risiken gebildet werden, auch nicht für ein angebliches Schadensrisiko aus rechtswidrigem Verhalten staatlicher Organe.

4. Eine GmbH gilt schon kraft Rechtsform als Gewerbebetrieb, so dass es für die Gewerbesteuer auf die tatsächliche Tätigkeit oder freiberufliche Merkmale nicht ankommt.

Fundstelle(n):
DStRE 2004 S. 1451 Nr. 24
FAAAB-40440

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