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Bilanzsteuerrechtliche Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen Versorgungsanwartschaften
Anm. zum
Die steuerliche Berücksichtigung von überdurchschnittlich hohen betrieblichen Versorgungszusagen führt in der Praxis immer wieder zu Streitigkeiten zwischen Stpfl. und FinVerw. Hintergrund ist die Rechtsprechung des BFH, wonach Pensionszusagen, die Versorgungsleistungen vorsehen, die 75 v. H. des laufenden Gehalts übersteigen, steuerlich nur eingeschränkt berücksichtigt werden können. Die FinVerw hat nunmehr zu dieser Thematik in einem umfangreichen BMF-Schreiben Stellung genommen. Danach kommt bilanzsteuerrechtlich eine sog. Überversorgung nur bei den Durchführungswegen „Pensionszusagen” („Direktzusagen”) und „Unterstützungskassen” in Betracht. Der Erlass gibt vor, welche Bezugsgrößen in die Berechnung der sog. 75-v.H.-Grenze einzubeziehen sind und erläutert die Konsequenzen, die sich bei einer Überschreitung dieser Grenze ergeben können. Die Einzelheiten des BMF-Schreibens werden im Folgenden dargestellt. Die im Text genannten Rdnrn. beziehen sich auf das .
I. Ausgangslage
Der BFH hat mit Urt. v. - I R 16/94 (BStBl 1996 II S. 420) entschieden, dass Pensionszusagen, die einen hohen Absolutbetrag als Versorgungsleistungen ...