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BFH Beschluss v. - I R 213/84

Durch als Urteil wirkenden Vorbescheid vom 2. August 1984 hat das Finanzgericht (FG) die Klage des Klägers und Revisionsklägers (Klägers) wegen Kirchensteuer 1979 abgewiesen. Das FG hat die Revision zugelassen. Der Vorbescheid wurde dem Bevollmächtigten des Klägers am 7. August 1984 zugestellt. Der Bevollmächtigte legte für den Kläger am 5. Oktober 1984 Revision ein. Die Revisionsschrift enthält lediglich die Ankündigung, daß eine Revisionsbegründung nachgereicht werde. Die Revisionsbegründung ging am 22. November 1984 beim Bundesfinanzhof (BFH) ein.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 29
AAAAB-40177

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