Das FG wies mit Urteil vom 10. August 1982 die Klage der Klägerin ab. Es übersandte dieses Urteil formlos der im Ausland ansässigen Klägerin. Mit Schreiben vom 25. November 1982 - eingegangen beim FG Hamburg am 30. November 1982 - legte die Klägerin - vertreten durch eine Rechtsanwaltssozietät - Revision ein und beantragte gleichzeitig Einsichtnahme in die Gerichtsakten. Von der ihnen ermöglichten Akteneinsicht machten die Prozeßbevollmächtigten der Klägerin jedoch keinen Gebrauch. Mit Schreiben vom 9. Dezember 1983 fragte die Geschäftsstelle des erkennenden Senats bei den Prozeßbevollmächtigten an, ob sie noch beabsichtigten, ihre Revision zu begründen. In ihrer Antwort vom 19. Dezember 1983 baten die Prozeßbevollmächtigten, die ihnen gesetzte Frist bis zum 20. Januar 1984 zu verlängern, da sich der Sachbearbeiter bis 9. Januar 1984 in Urlaub befinde; anschließend werde unverzüglich zur Anfrage des BFH Stellung genommen. Eine Revisionsbegründung ist bisher nicht eingegangen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1986 S. 29 TAAAB-40149
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