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BFH Beschluss v. - IX R 234/84

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) erwarben im Streitjahr 1980 ein unbebautes Grundstück. Sie gaben für das Jahr 1980 eine Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung eines Werbungskostenüberschusses bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 27 990 DM für dieses Grundstück ab. Dabei machten sie als Werbungskosten Schuldzinsen sowie Grundstücks- und Geldbeschaffungskosten von insgesamt 27 990 DM geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) beurteilte die erklärten Beträge als private Vermögensaufwendungen.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 418
EAAAB-40115

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