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BFH Beschluss v. - IV S 3/84

Die Kläger, Revisionskläger und Antragsteller (Kläger) sind Eheleute. Der Kläger war - wie seine Ehefrau - bis zu seiner Einbürgerung syrischer Staatsangehöriger. Er ist seit 1964 als Arzt in der Bundesrepublik Deutschland (Bundesrepublik) tätig, seit 1972 als Kassenarzt in A. Seine Zulassung als Arzt wurde durch den Zulassungsausschuß B bis zum 31. Dezember 1977 verlängert. Der Regierungspräsident in C verlängerte die Erlaubnis gemäß § 10 der Bundesärzteordnung (BÄO) jedoch nur bis zum 31. Juli 1977. In einem dagegen angestrengten Klageverfahren wurde durch einen Vergleich Einigung darüber erzielt, daß die Erlaubnis bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den inzwischen vom Kläger gestellten Einbürgerungsantrag weitergehen sollte. Nach einem langwierigen Verfahren erlangten der Kläger und seine Familienangehörigen im August 1981 die deutsche Staatsangehörigkeit. Die im Zusammenhang damit aufgewendeten Kosten von 5 275 DM (1977) und 5 300 DM (1978) zog der Kläger in seinen Einkommensteuererklärungen als Betriebsausgaben ab.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1986 S. 150
QAAAB-40111

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