Keine Eigenheimzulage bei Erbbaurecht auf 99 Jahre an sanierungsbedürftigem Gebäude und Zahlung nur eines laufenden Erbbauzinses
Ermittlung des beklagten FA sowie des Rechtsschutzzieles durch Auslegung
Eigenheimzulage ab 2000
(Aussetzung der Vollziehung)
Leitsatz
1. Hat der Kläger auf 99 Jahre das Erbbaurecht an einem Grundstück samt sanierungsbedürftigem Wohnhaus erworben und wurde
dabei die Zahlung eines ausdrücklich nur auf den Grund und Boden bezogenen Erbbauzinses, aber weder Zahlungen für den Erwerb
des Erbbaurechts noch für den Erwerb des Gebäudes vereinbart, so steht dem Kläger mangels entgeltlicher Anschaffung keine
Eigenheimzulage zu. Die laufend zu zahlenden Erbbauzinsen stellen Entgelt für die fortdauernde Nutzung des Erbbaurechts dar
und sind damit keine Anschaffungskosten und nicht nach § 2 Abs.1 EigZulG begünstigt.
2. Hat sich der Kläger im Erbbauvertrag zur Sanierung des Gebäudes wegen dessen schlechten Zustands innerhalb von zwei Jahren
verpflichtet, stellen die Sanierungsaufwendungen zwar Anschaffungskosten dar, kommen aber während der 99-jährigen Vertragsdauer
nur dem Kläger zugute und sind daher keine Aufwendungen für die Überlassung des Gebäudes und kein Entgelt i.S. von § 2 Abs.
1 S. 1 EigZulG.
3. Zur Auslegung eines Rechtsbehelfsschriftsatzes bezüglich der beklagten Behörde, wenn die Steuernummer des „richtigen” FA
genannt, namentlich aber ein anderes, unzutreffendes FA angegeben wird, sowie zur Auslegung dahin gehend, ob eine Klage eingelegt
oder Prozesskostenhilfe (PKH) beantragt werden sollte.
4. Wurde beim Gericht PKH für eine bei Bewilligung der PKH erst noch zu erhebende Klage beantragt, kann für den (noch) nicht
angefochtenen Verwaltungsakt gleichwohl beim FG Aussetzung der Vollziehung beantragt und gewährt werden.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 208 EFG 2005 S. 208 Nr. 3 TAAAB-40068
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