Wirksamkeit der Zustellung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an das FA als Drittschuldner bei Wechsel der Zuständigkeit
des FA, bei fehlender Abschrift der Unterschrift des Urkundsbeamten auf dem Ausfertigungsvermerk, Drittschuldnererklärung
Abrechnungsbescheid
Leitsatz
1. Der Wirksamkeit eines dem FA als Drittschuldner bekannt gegebenen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses steht nicht entgegen,
dass der Pfändungsschuldner bei dem als Drittschuldner bezeichneten Finanzamt noch nicht geführt ist und der Schuldner aber
bereits in den Zuständigkeitsbezirk des Drittschuldners verzogen ist, ohne dass der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss die
neue Anschrift des Schuldners enthält, wenn bereits eine der von der Zuständigkeitsfrage betroffenen Finanzbehörden i.S. von
§ 26 S. 1 AO 1977 vor der Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses von den Umständen Kenntnis genommen hat, die
die Zuständigkeit des Drittschuldners begründen.
2. Lässt die dem Drittschuldner zugestellte beglaubigte Abschrift der Ausfertigung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
nicht erkennen, dass der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle den Ausfertigungsvermerk unterschrieben hat, ist die Zustellung
des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses unwirksam.
3. Eine Drittschuldnererklärung ist nicht als Schuldanerkenntnis, sondern als tatsächliche Auskunft (sog. Wissenserklärung)
anzusehen.
Fundstelle(n): EFG 2005 S. 82 EFG 2005 S. 82 Nr. 2 RAAAB-40047
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