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BFH Beschluss v. - X B 50/98

I. Die Kläger und Antragsteller (Antragsteller) gaben für die Streitjahre 1992 und 1993 keine Steuererklärungen ab. Der Beklagte und Antragsgegner (das Finanzamt -- FA --) schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen und setzte in den Einkommensteuerbescheiden für 1992 und 1993 die Einkommensteuer auf jeweils 656 DM und in den Umsatzsteuerbescheiden für 1992 und 1993 die Umsatzsteuer auf jeweils 3500 DM fest.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1252
JAAAB-39971

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