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BFH Beschluss v. - X B 25/98

I. Der vom Prozeßbevollmächtigten des Klägers, Antragstellers und Beschwerdeführers (Beschwerdeführer) gestellte Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) wurde von dem auch für die Klagesache zuständigen Senat des Finanzgerichts (FG) als unbegründet zurückgewiesen. Daraufhin hat der Prozeßbevollmächtigte im Namen des Beschwerdeführers den Antrag gestellt, den Berichterstatter in dieser Sache, den Richter am Finanzgericht A, als befangen abzulehnen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1504
YAAAB-39966

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