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BFH Urteil v. - VI R 107/97

I. Nach erfolglosem Einspruch erhob der Prozeßvertreter (P) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) in dessen Namen Klage gegen den -- u. a. hinsichtlich des Kinderfreibetrags vorläufigen -- Einkommensteuerbescheid 1991 mit dem Begehren, pro Kind einen hälftigen Kinderfreibetrag von 1 800 DM zu gewähren und bei Ermittlung der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit einen im Gesetz nicht vorgesehenen Freibetrag in Höhe von 200 DM zu berücksichtigen. Zum Nachweis seiner Bevollmächtigung verwies P auf die "bereits in Sachen Klage 1990/92" vorgelegte Vollmachtsurkunde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1364
OAAAB-39926

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