Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) wird mit seiner Ehefrau zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Diese ist Mutter eines 1981 geborenen nichtehelichen Kindes. Der Kindesvater zahlte im Streitjahr 1987 monatlich 120 DM Unterhalt. Dazu war er aufgrund einer Festsetzung des Kreisjugendamts verpflichtet. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) gewährte für das Kind nur den Kinderfreibetrag in Höhe von 1 242 DM, weil der Kindesvater seiner Unterhaltspflicht nachgekommen sei. Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage mit einem nach §94a der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergangenen Urteil in diesem Punkt statt und ermäßigte das zu versteuernde Einkommen um weitere 1 242 DM. Der Kindesvater, den das FG nicht gemäß §60 Abs. 3 FGO beilud, habe nur deshalb 120 DM monatlich zu zahlen gehabt, weil er insoweit den sog. Zählkindervorteil habe in Anspruch nehmen können. Nach Abschn. 181a Abs. 2 Satz 4 der Einkommensteuer-Richtlinien 1987 seien Elternteile, die mangels finanzieller Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig sind, steuerlich so zu behandeln, als wenn sie ihrer Unterhaltsverpflichtung nicht nachkämen. Gleiches müsse gelten, wenn ein Elternteil gemäß §1603 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) oder §1615h BGB nur einen Teil des an sich geschuldeten Unterhalts (Regelunterhalt, 3 072 DM) zu zahlen habe.
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 1486 EAAAB-39925
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