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BFH Urteil v. - VIII R 78/96

I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) betrieb im Streitjahr 1990 ein eigenes Schiff im Verkehr zwischen ausländischen Häfen. Weitere Tätigkeiten übte die Klägerin nicht aus. Das Schiff war in ein inländisches Seeschiffsregister eingetragen und führte die Flagge der Bundesrepublik Deutschland.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1518
RAAAB-39896

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