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BFH Beschluss v. - VIII B 73/97

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bestellte mit notarieller Urkunde aus dem Jahr 1975 ihren Sohn zu ihrem Generalbevollmächtigten und ermächtige ihn, alle ihre Angelegenheiten zu besorgen. Im Jahr 1987 teilte der Sohn dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) mit, daß er Vermögensverwalter der Klägerin sei und legte zum Nachweis Fotokopien von zwei Seiten der notariellen Bevollmächtigung vor. Daraufhin gab das FA den Einkommensteuerbescheid 1988 dem Sohn der Klägerin bekannt. Ein Einspruch wurde gegen den nach der Postzustellungsurkunde niedergelegten Schätzungsbescheid nicht eingelegt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1454
YAAAB-39885

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