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BFH Beschluss v. - VII B 294/97

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat als Stoffbesitzer nach vorheriger Abfindungsanmeldung in einer Brennerei Branntwein aus Apfelmaische herstellen lassen. Der im Rahmen der Steueraufsicht durchgeführte Kontrollbrand ergab einen Ausbeutesatz von 10,6 Liter Alkohol/100 Liter Maische, während beim Abfindungsbrennen gewöhnlich ein regulärer Ausbeutesatz von 3,2 Liter Alkohol/100 Liter Apfelmaische zugrunde gelegt wird. Wegen dieser großen Abweichung ließ der Steueraufsichtsbeamte des Beklagten und Beschwerdegegners (Hauptzollamt -- HZA --) Proben des Branntweins beim Chemischen Untersuchungsamt A untersuchen. Dabei wurde festgestellt, daß bei der Branntweinherstellung Rübenzucker verwendet worden sein muß.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 945
AAAAB-39867

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