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BFH Beschluss v. - VII B 272/97

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist Halter eines VW-Golf, der von der Verkehrsbehörde als Lkw eingestuft wird. Das Fahrzeug ist werkseitig nur mit Vordersitzen, einer Abtrennung zum hinteren Teil des Innenraumes und einer Bodenplatte in diesem Teil ausgestattet; es besitzt hinten keine Seitenfenster.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1494
MAAAB-39863

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