Das Finanzgericht (FG) hat die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin zu 1 (Klägerin) durch Prozeßurteil als unzulässig abgewiesen, weil trotz mehrfacher Aufforderung zur Vorlage der Prozeßvollmacht eine solche bis zu dem Termin zur mündlichen Verhandlung, in dem für die Klägerin niemand erschienen war, nicht vorgelegt worden war. Es hat die Kosten des Verfahrens den als Bevollmächtigten aufgetretenen Rechtsanwälten (Beschwerdeführer zu 2) mit der Begründung auferlegt, daß diese als vollmachtlose Vertreter die Veranlassung zur erfolglosen Prozeßführung gegeben hätten. Gegen das Urteil des FG haben die Klägerin und ihre Prozeßbevollmächtigten Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt. Die Beschwerdeführer rügen die Verletzung rechtlichen Gehörs, da das FG ihnen keine Ausschlußfrist zur Vorlage der Prozeßvollmacht gesetzt habe; ohne die Setzung einer Ausschlußfrist hätten sie nicht mit dem Ergehen eines Prozeßurteils rechnen müssen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 728 NAAAB-39854
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