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BFH Beschluss v. - VII B 199/97

I. Die Konkursverfahren über das Vermögen der Antragstellerin und Beschwerdeführerin (Antragstellerin), einer GmbH & Co. KG i. L., und über das Vermögen der dazugehörigen Komplementär-GmbH wurden 1990 gemäß §204 der Konkursordnung (KO) mangels Masse eingestellt. 1992 wurde X zur Nachtragsliquidatorin der GmbH bestellt. Die Beteiligten gehen davon aus, daß X damit auch Nachtragsliquidatorin der Antragstellerin geworden ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1188
OAAAB-39845

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