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BFH Beschluss v. - V B 77/97

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), eine GmbH, hatte zwei Geschäftsführer. Dem Rechtsverhältnis mit dem Geschäftsführer S lag der Honorarvertrag vom 1. Januar 1993 zugrunde. Der Vertrag sah vor, daß der Geschäftsführer (S) bei seiner Tätigkeit für die Klägerin als selbständiger Unternehmer handeln sollte. In seinen an die Klägerin gerichteten Honorarrechnungen wies S Umsatzsteuer gesondert aus.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1385
AAAAB-39828

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