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BFH Beschluss v. - V B 49/97

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war nach den Feststellungen des Finanzgerichts (FG) von Januar 1991 bis November 1994 mit einem Betrieb der Unternehmensberatung, der Buchführung, des Büroservices und der EDV-Beratung gewerblich tätig. Daneben bezog er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Steuerfachgehilfe im Steuerberatungsbüro seines Vaters, des Prozeßbevollmächtigten.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1107
SAAAB-39822

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