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BFH Beschluss v. - V B 19/98

I. Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) beantragte beim Finanzgericht (FG) die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe (PKH) für seine Klage gegen die Umsatzsteuerbescheide 1993 bis 1995. Nachdem der Antragsteller trotz Aufforderung und Erinnerung keinen Vordruck über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§142 der Finanzgerichtsordnung -- FGO -- i. V. m. §117 der Zivilprozeßordnung) vorgelegt hatte, lehnte das FG den Antrag auf Bewilligung von PKH ab. Es führte zur Begründung unter Hinweis auf den Beschluß des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 12. Dezember 1995 III B 70/95 (BFH/NV 1996, 500) aus, die Gewährung von PKH sei zu versagen, wenn die auf amtlichem Vordruck abzugebende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorgelegt werde.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1252
JAAAB-39812

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