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BFH Beschluss v. - V B 134/97

I. Die Antragstellerin und Beschwerdegegnerin (Antragstellerin) ist Rechtsnachfolgerin der Kraftfahrzeuge-Factoring GmbH & Co. KG (im folgenden: Factoring KG). Sie gehört zusammen mit der M-GmbH (im folgenden: M) zur Firmengruppe T. M importierte in den Streitjahren Fahrzeuge der Marke X und vertrieb sie über ein eigenes Händlernetz auf dem deutschen Markt. Die Factoring KG übernahm für sie das Factoring- und Finanzierungsgeschäft.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1273
QAAAB-39801

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