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BFH Urteil v. - IX R 37/96

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) errichteten 1982 ein Wohngebäude mit einer Einliegerwohnung. Die Einliegerwohnung vermieteten sie 1986 an die Mutter der Klägerin für monatlich 330 DM. Hinsichtlich der Nebenabgaben ist vereinbart, daß Heizkosten und Mietnebenkosten nach Ablauf der Heizperiode bzw. nach Vorliegen der ersten Erfahrungswerte festgelegt und die vereinbarten Vorauszahlungen geändert werden, sobald sich die Höhe der Betriebskosten ändere. Nach den im Einspruchsverfahren vorgelegten Überweisungsbelegen wurden monatlich 380 DM gezahlt.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1240
MAAAB-39782

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