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BFH Beschluss v. - IV B 122/97

Der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) waren als ehemaliger Kommanditistin einer zwischenzeitlich im Handelsregister gelöschten GmbH & Co. KG geänderte Gewinnfeststellungsbescheide für die Streitjahre 1985 bis 1987 bekanntgegeben worden. Nach erfolglosem Einspruch machte die Klägerin mit der Klage geltend, die Bescheide seien unwirksam, weil die Gesellschaft nicht richtig bezeichnet sei. Außerdem sei Feststellungsverjährung eingetreten.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 1500
AAAAB-39747

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