I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist eine GmbH, deren beherrschender Gesellschafter K ist. Diesem wurde am 2. Januar 1987 eine schriftliche Pensionszusage (für Alters-, Invaliden-, Witwen- und Waisenrente) erteilt, für die die Klägerin eine Rückstellung bildete. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt -- FA --) anerkannte diese Rückstellung -- dem Grunde, nicht jedoch der Höhe nach -- erst vom Streitjahr 1989 an. Betreffend die Streitjahre 1987 und 1988 behandelte das FA sie als verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), weil K im Zeitpunkt der Erteilung der Zusage nicht wirksam vom Verbot des Abschlusses von In-sich-Geschäften gemäß §181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) befreit worden sei. Diese Befreiung und ihre Eintragung in das Handelsregister waren erst am 8. Juni bzw. am 19. Juli 1989 erfolgt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 1375 IAAAB-39740
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