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BFH Beschluss v. - III S 11/96

Der Antragsteller hatte für ein -- bisher noch nicht entschiedenes -- Klageverfahren wegen Einkommensteuer und Umsatzsteuer 1980 bis 1988 sowie für einen beabsichtigten Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der betreffenden Bescheide im August 1994 Prozeßkostenhilfe (PKH) beantragt. Der Antrag war mit Beschluß des Finanzgerichts (FG) vom 18. Oktober 1994 unter Hinweis auf die mangelnde Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung abgelehnt worden. Dazu hatte das FG unter anderem ausgeführt, die angefochtenen Steuerfestsetzungen könnten schon deshalb nicht mehr auf ihre sachliche Rechtmäßigkeit überprüft werden, weil sie bestandskräftig seien, da sämtliche Rechtsbehelfsfristen bei Eingang der Einsprüche seit bereits mehr als drei Jahren abgelaufen gewesen seien.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 733
PAAAB-39716

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