Im Klageverfahren war streitig, ob für bestimmte, vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt -- FA --) als Betriebsvorrichtungen angesehene Wirtschaftsgüter in einem zum 1. Juni 1984 fertiggestellten Gebäude die Begünstigungsfrist für bewegliche Wirtschaftsgüter nach §4b Abs. 2 Satz 4 des Investitionszulagengesetzes 1982 (InvZulG 1982) oder die für unbewegliche Wirtschaftsgüter nach §4b Abs. 2 Satz 5 InvZulG 1982 gilt. Das FA hatte die von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) für diese Wirtschaftsgüter beantragte Investitionszulage nach §4b InvZulG 1982 mit der Begründung abgelehnt, daß die Wirtschaftsgüter nicht innerhalb der für bewegliche Wirtschaftsgüter geltenden Frist bis zum 31. Dezember 1983 geliefert oder hergestellt worden seien.
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 1489 YAAAB-39700
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.