Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), eine GmbH, mietete (seit dem 1. November 1987) von der Ehefrau VT (VT) des Hauptgesellschafters ein bebautes Geschäftsgrundstück. Als Mietzins war ein Preis von 12 DM/qm pro Monat vereinbart worden. Das Gebäude wurde 1989 -- mit Zustimmung der Eigentümerin -- ausgebaut. Die Baugenehmigung war der Klägerin erteilt worden. Die von der Klägerin getragenen Kosten für die Errichtung des Anbaus betrugen 349 758,76 DM; die Nutzfläche des Anbaus betrug 114,98 qm. Unter dem 10. Januar 1989 war ein Vorvertrag vereinbart worden, in dem es u. a. heißt: "Die Vermieterin wird das Hausgrundstück ... an die Mieterin vermieten. Der Beginn des Mietvertrags ... wird zwischen den Beteiligten noch festgelegt. Unter diesen Voraussetzungen erteilt die Vermieterin ... die Zustimmung zum Umbau." In einer Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag vom 31. Oktober 1987 heißt es unter dem Datum vom 31. März 1989: "Wegen der durchzuführenden Baumaßnahmen an dem Mietgegenstand läßt sich die Höhe der Miete derzeit noch nicht endgültig festlegen. Die Miete wird vorläufig um 1000 DM erhöht ... Die Nachzahlungen können für die vorläufige Miete auch bis spätestens zum 31. Dezember 1989 erfolgen." Durch Zusatzvereinbarung vom 2. Januar 1990 wurde der vorläufig festgesetzte Mietzins für zehn Jahre auf monatlich 2680 DM festgesetzt. Vereinbarungen hinsichtlich einer späteren Entschädigung wurden nicht getroffen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 749 LAAAB-39619
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