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BFH Beschluss v. - XI B 181/95

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) war in den Streitjahren 1973 bis 1983 als Rechtsanwalt tätig. Im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung im Jahre 1984 gelangte der Prüfer zu der Auffassung, daß der Kläger in erheblichem Umfang Honorare nicht verbucht, sondern über ein "privates" Konto habe fließen lassen, Entgelte für die Beschaffung von Scheinrechnungen und für Geldwäsche unversteuert gelassen und Geschäftsvorfälle in der Buchführung zu seinen Gunsten falsch dargestellt habe. Der Kläger wurde im Jahre ... wegen Steuerhinterziehung zugunsten Dritter und Betrugs rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und mit einem Berufsverbot belegt. Das Verfahren wegen Steuerhinterziehung in eigener Sache wurde gemäß § 154 Abs. 2 der Strafprozeßordnung vorläufig eingestellt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:




Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 775
BFH/NV 1997 S. 775 Nr. -1
KAAAB-39586

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