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BFH Beschluss v. - XI B 181/94

Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), Mutter und zwei Söhne, betreiben eine ärztliche Gemeinschaftspraxis. Mit Wirkung ab 1. April 1984 schlossen die Kläger auf unbestimmte Zeit einen Arbeitsvertrag als Bürohilfe mit S, einer Tante der Klägerin, die damals bereits 81 Jahre alt war. Zum 1. Januar 1989 schlossen sie mit der Ehefrau eines Klägers (N) einen Arbeitsvertrag als Aushilfskraft für Ernährungsberatung und Telefondienst.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 782
BFH/NV 1997 S. 782 Nr. -1
AAAAB-39585

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