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BFH Beschluss v. - XI B 132--139/97

Mit Verfügungen vom 8. Juli 1997 wurden den Klägern und Beschwerdeführern (Kläger) gemäß §79 b der Finanzgerichtsordnung (FGO) Fristen zur Abgabe von Tatsachen gesetzt. Gegen diese Fristsetzungen haben sich die Kläger beschwert. Der Vorsitzende des zuständigen Senats wies die Kläger darauf hin, daß die Fristsetzungen nicht mit der Beschwerde angefochten werden könnten. Die Beschwerden wurden nicht zurückgenommen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 608
BAAAB-39576

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