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BFH Beschluss v. - XI B 11/97

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) und seine mit ihm zusammenveranlagte Ehefrau erzielten in den Veranlagungszeiträumen 1983 bis 1990 u. a. Werbungskostenüberschüsse aus Vermietung und Verpachtung, die dazu führten, daß in den Veranlagungszeiträumen 1984 bis 1987 der Gesamtbetrag der Einkünfte jeweils negativ war. In allen Veranlagungszeiträumen standen den Eheleuten Kinderfreibeträge für zwei Kinder zu.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 594
NAAAB-39572

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