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BFH Beschluss v. - XI B 109/95

Die Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) haben beim Finanzgericht (FG) die Aussetzung der Vollziehung der Einkommensteuerbescheide 1991 und 1992 sowie des Umsatzsteuerbescheids 1992 beantragt. Während des gerichtlichen Verfahrens hat der Antragsgegner und Beschwerdegegner (das Finanzamt -- FA --) dem Antrag zum weitaus überwiegenden Teil dadurch entsprochen, daß er die Steuerfestsetzung aufgehoben (Einkommensteuer 1991) bzw. die festgesetzte Steuer gemindert (Einkommen- und Umsatzsteuer 1992) und im übrigen hinsichtlich eines Teils der verbleibenden Streitpunkte (Einkommensteuer 1992) die Aussetzung der Vollziehung gewährt hat. Die Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 1992 erfolgte in Höhe von ... DM (Verfügung vom 8. Februar 1995); die nach Berücksichtigung der Lohnsteuerabzugsbeträge noch zu zahlende Einkommensteuer 1992 betrug ... DM (geänderter Einkommensteuerbescheid 1992 vom 8. Februar 1995).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
BFH/NV 1997 S. 879
BFH/NV 1997 S. 879 Nr. -1
WAAAB-39569

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