Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt -- FA --) rechnete in den angefochtenen Umsatzsteueränderungsbescheiden für 1989 und 1990 dem Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) Umsätze über Reinigungsleistungen zu, die in einem am 1. Januar 1989 an seine Ehefrau verkauften Reinigungsbetrieb ausgeführt worden waren. Auf die Sprungklage änderte das Finanzgericht (FG) die Steuerfestsetzungen und entschied, daß die Umsätze und Vorsteuerbeträge im Zusammenhang mit dem bezeichneten Betrieb nicht berücksichtigt werden dürften. In der Begründung des der Klage stattgebenden Urteils führte das FG u. a. aus, daß die dem Kläger zugerechneten Reinigungsleistungen in dem an seine Ehefrau veräußerten Betrieb bei einer Würdigung des Gesamtergebnisses des Verfahrens von dieser ausgeführt worden seien. Dafür sei nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) maßgebend, wer in wessen Namen die Ausgangsleistungen gegenüber Dritten ausgeführt habe. Für die Zurechnung von Umsätzen zwischen Ehegatten sei abweichend vom Ertragsteuerrecht kein Fremdvergleich anzustellen. Für die Schlußfolgerung des FA, daß der Kläger die Leistungen erbracht habe, reichten die dafür herangezogenen Beweisanzeichen nicht aus, nach denen die Veräußerung des Reinigungsbetriebes an seine Ehefrau nicht anzuerkennen sei, weil er nach dem Verkauf noch Überweisungen unterschrieben, die Buchführung übernommen habe und weil einige Lastschriften auf den Namen des Klägers ausgestellt worden seien. Diese Indizien ließen keinen Schluß auf die Ausgangsleistungen zu und seien durch die unter Ehegatten übliche Hilfeleistung, z. B. bei der Buchführung, erklärbar. Die Beweiskraft der bezeichneten Umstände sei dadurch gemindert, daß die Zahlungen vom Konto der Ehefrau geleistet worden seien und daß der Kläger beim Weiterkauf des von der Ehefrau erworbenen Betriebes ausdrücklich als ihr Beauftragter aufgetreten sei.
Fundstelle(n): BFH/NV 1998 S. 977 JAAAB-39475
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