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BFH Urteil v. - V R 56/95

Nach der Sachverhaltsschilderung des Finanzgerichts (FG) wurde die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), deren Gesellschafter die Kläger und Revisionskläger (Kläger) waren, zum 1. Januar 1990 "im Wege einer sog. übertragenden Umwandlung (Änderung der Nämlichkeit des Steuersubjekts)" in eine GmbH umgewandelt. Das Betriebsvermögen der GbR wurde in die GmbH eingebracht.

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 232
UAAAB-39467

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