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BFH Urteil v. - V R 12/97

Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Eigentümer einer 1984 fertiggestellten Eigentumswohnung. Die Wohnung wurde nach Fertigstellung an die N-GmbH (GmbH) zwischenvermietet, die die Wohnung ihrerseits an Endmieter zu Wohnzwecken weitervermietete. Nach dem Konkurs der GmbH wurde ab 1. November 1987 die D-OHG (OHG) als Zwischenmieter eingeschaltet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Fundstelle(n):
BFH/NV 1998 S. 752
EAAAB-39442

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